Basics - oder der unbelehrbare Anwalt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 30.09.2010
Rechtsgebiete: ScheidungScheidungsantragFamilienrecht2|3752 Aufrufe

Scheidungsantrag verbunden mit Verfahrenskostenhilfeantrag. Der Anwalt schreibt:

"Die Beteiligten haben sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. werden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben".

Das reicht ja wohl nicht, meint das AG und lehnt die VKH ab. Auch die Beschwerde bleibt erfolglos.

Völlig richtig stellt das OLG fest:

Die Antragsschrift vom 05.01.2010 leidet an einem Formmangel. Sie wird den Anforderungen des § 133 I Ziff. 2 FamFG nicht gerecht. Hiernach hat sich der Antragsteller darüber zu erklären, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben.

Abschließend schreibt der Senat:

Seiner Hinweisverpflichtung aus den §§ 113 I S. 2 FamFG, 139 III ZPO ist das Amtsgericht wiederholt nachgekommen.

Diese wiederholten Hinweise des AG und die anscheinend von keinerlei Fachkenntnis getrübten Reaktionen des Anwalts hierauf hätte man gern gelesen.

OLG Hamm v. 02.03.2010 - 2 WF 27/10

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2 Kommentare

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@ tom:
Der "Unfug" erklärt sich ganz einfach. In der von Ihnen verlinkten Entscheidung wurde eine vollständige Erklärung des geforderten Inhalts abgegeben (bin nie verurteilt worden > d.h. auch nicht wegen der in 6 GmbHG genannten Straftaten)

wörtlich :  "Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 GmbHG verlangt die ausdrückliche Benennung der einzelnen Straftatbestände des Katalogs gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG in der Versicherung des Geschäftsführers nicht“

In der Entscheidung OLG Hamm hat der Anwalt nicht erklärt, ob eine Einigung über die Punkte erfolgt ist, sondern, dass man sich teilweise (ohne Angabe, worüber) geeinigt habe bzw.  eine "Prognose" angestellt, dass man sich "geeinigt haben werde" (ohne Angabe, worüber; was zudem etwas erstaunt, da der Anwalt ja nur für seinen Mandanten Erklärungen abgeben kann).  Und das entspricht eben nicht den Anforderungen des 133 I FamFG. Die Einigungspunkte sind dann nämlich völlig unklar.  

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