Basics - oder der unbelehrbare Anwalt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Scheidungsantrag verbunden mit Verfahrenskostenhilfeantrag. Der Anwalt schreibt:
"Die Beteiligten haben sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. werden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben".
Das reicht ja wohl nicht, meint das AG und lehnt die VKH ab. Auch die Beschwerde bleibt erfolglos.
Völlig richtig stellt das OLG fest:
Die Antragsschrift vom 05.01.2010 leidet an einem Formmangel. Sie wird den Anforderungen des § 133 I Ziff. 2 FamFG nicht gerecht. Hiernach hat sich der Antragsteller darüber zu erklären, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben.
Abschließend schreibt der Senat:
Seiner Hinweisverpflichtung aus den §§ 113 I S. 2 FamFG, 139 III ZPO ist das Amtsgericht wiederholt nachgekommen.
Diese wiederholten Hinweise des AG und die anscheinend von keinerlei Fachkenntnis getrübten Reaktionen des Anwalts hierauf hätte man gern gelesen.
OLG Hamm v. 02.03.2010 - 2 WF 27/10