Leserfrage aus Münster: Grüne Ampel = § 319 StGB?
von , veröffentlicht am 13.02.2010Im Blogbeitrag Verkehrsrecht aus anderen Blogs: Vetter - Merkblatt - IPhone - Schlacht gewonnen - Bußgeldprüfstelle - Verwarnung - Vorfahrt - Hund - Regelfahrverbot - Blinder hat Blogleser Rochus Wessels folgenden Hinweis gepostet:
"...http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/muenster/nachrichten/126...
Zusammenfassung: Nach einem Ampelausfall zeigten alle Ampeln grün(!)
Kommt hier eigentlich §319 StGB (Baugefährdung) in Betracht? Ich würde eine Straße durchaus als Bauwerk und eine Ampelanlage als technische Einrichtung im Sinne von Absatz 2 ansehen.
Der Hintergrund meine Frage ist, dass hier ja keine Beschädung oder Zerstörung nach §315b vorliegt, sondern der Mangel möglicherweise schon beim Bau der Ampelanlage verursacht wurde. Falls keine dieser beiden Vorschriften passt: Was dann?"
Na, was meinen Sie?
Schönen Dank, Herr Wessels!
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenProf. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
§ 319 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt - solange kein Mensch konkret gefährdet ist, es also mindestens zu einem nachweisbaren "Beinahe-Unfall" gekommen ist, ist der Tatbestand objektiv nicht erfüllt.
Falls dies der Fall sein sollte, müsste man einer Person bei der Planung oder Ausführung einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nachweisen. Im Übrigen sehe ich aber kein Problem, den Bau einer Ampelanlage bzw. die Programmierung der Steuerung für ein ganzes Lichtzeichensystem hier zu subsumieren.