Qualifizierter Rotlichtverstoß: "Einundzwanzig, zweiundzwanzig" = 1 Sekunde!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.05.2009

Die Feststellung des sog. qualifizierten 1-sec-Rotlichtverstoßes durch Polizeibeobachtung und Mitzählen ist immer wieder Streitpunkt. Das OLG Hamm (Beschluss vom 12.03.2009 - 3 Ss OWi 55/09 = BeckRS 2009 10885) hat hierzu nun einmal mehr Stellung genommen und "einundzwanzig, zweiundzwanzig" ausreichen lassen (aus den Gründen):

"...Das Urteil teilt mit, dass es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachungsmaßnahme handelte, das Vorhandensein einer Haltelinie, die Beobachtungsposition des Zeugen und dass dieser ca. 20 Meter vor der Ampel überblickte, wobei das Fahrzeug des Betroffenen, bei Umspringen der Ampel auf „rot" noch gar nicht in seinem Blickfeld war, also noch weiter als 20 Meter entfernt gewesen sein muss. Das Urteil teilt zwar nicht ausdrücklich mit, dass der Zeuge bis „zweiundzwanzig" zu Ende gezählt hat (vgl. dazu OLG Köln VRS 106, 214, 215 f.). Dies lässt sich jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend entnehmen, wenn es heißt, dass er eine Rotphase von zwei Sekunden durch Zählen von einundzwanzig aufwärts ermittelt habe...."

Eine ältere anderslautende Entscheidung des "alten" 5. Senats des OLG Hamm (NZV 2001, 177), gilt ausdrücklich nicht mehr. Der entscheidende Senat hatte hierzu ausdrücklich Rücksprache beim seit einigen Monaten neu eingerichteten 5. Senat genommen, der an der alten Rechtsprechung nicht mehr festhält.

 

Zum Rotlichtverstoß: Krumm, Rotlichtverstoß - 10 Fragen und Antworten, SVR 2006, 436.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen