Ausweg des OLG Hamm aus dem Anrechnungsdilemma bei Prozesskostenhilfe: faktische Gewährung von Beratungshilfe!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.04.2009

Zu den am schwersten zu verstehenden Ungereimtheiten, zu denen die umstrittene Rechtsprechung des BGH in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr führt, ist die Anrechnung der fiktiven, wirtschaftlich nicht zu realisierenden Geschäftsgebühr auf die PKH-Verfahrensgebühr. Einen gangbaren Ausweg hat das OLG Hamm im Beschluss vom 29.01.2009 -II 6 WF 426/08- gefunden, nämlich die Annahme einer faktischen und von einem entsprechenden Willen getragenen Beratungshilfe. Im zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war Beratungshilfe nicht beantragt worden, weil nach der Praxis des zuständigen Amtsgerichts Beratungshilfeanträge mit der Begründung abgelehnt wurden, der Unterhaltsgläubiger könne die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Für das OLG Hamm war somit weder eine anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG noch nach Nr. 2503 VV RVG gegeben.

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