Keine Korrektur unterlassener Verfahrensverbindung im Kostenfestsetzungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.02.2009

Mehrere aktienrechtliche Anfechtungsklagen waren vom LG entgegen der zwingenden Vorschrift des § 246 Abs. 3 S. 5 AktG nicht verbunden worden. Im Kostenfesetzungsverfahren stellte sich die Streithelferin, deren Kosten die Beklagte zu erstatten hatte, auf den Standpunkt, dass jedes Beschlussanfechtungsverfahren eine eigene Angelegenheit im Sinne des RVG bildet und machte für jedes Verfahren gesondert die Anwaltsgebühren geltend. Die Beklagte trat der mehrfachen Festsetzung der Kosten entgegen, weil die Verfahren zu verbinden gewesen wären, und legte schließlich gegen den die beantragten Kosten zusprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsmittel ein. Zutreffend entschied jedoch das OLG Zweibrücken im Beschluss vom 09.02.2009 - AZ 4 W 98/08-, dass im Kostenfestsetzungsverfahren der Rechtspfleger an eine unterbliebene Verfahrensverbindung gebunden ist. Selbst wenn das Unterlassen der Verbindung der Verfahren gesetzeswidrig war, könne dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr korrigiert werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Notwendigkeit" der Kosten.

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1 Kommentar

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ist diese entscheidung an sich auf pkh-verfahren übertragbar?

insofern verweise ich auf den entgegenstehenden beschluss olg hamm,  25.10.2007 6 wf 199/07.

hier hatte der rechtspfleger eine wohl tatsächlich mutwillig erscheinende getrennte geltendmachung (und abrechnung)  von umgangsrecht und sorgerechtsübertragung für 2 geschwister moniert und im kostenerstattungsverfahren nach separater pkh-bewilligung "verbunden".

 

der rechtspfleger korrigiert also als superprüfinstanz alle "zu großzügigen", da separaten pkh-bewilligungsbeschlüsse des amts-, land- oder des olgs in verfahren, die jedenfalls nach auffassung des rechtspflegers gemeinsam verfolgt hätten werden können (und müssen).

nach meiner auffassung wird dem rechtspfleger damit entschieden zu viel entscheidungskompetenz auch für durch die - separate - bewilligung von pkh zumindest insoweit abgeschlossene sachverhalte eingeräumt- und der anwalt kann zusehen, wie ihm die pkh-vergütung zusammengestrichen wird, wodurch im ergebnis desöfteren auch seine kalkulationsgrundlage für etwaige verfahrensbeendende maßnahmen vom rechtspfleger - rückwirkend - beseitigt wird...halte ich daher für falsch und praxisfern. 

 

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