Keine Korrektur unterlassener Verfahrensverbindung im Kostenfestsetzungsverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mehrere aktienrechtliche Anfechtungsklagen waren vom LG entgegen der zwingenden Vorschrift des § 246 Abs. 3 S. 5 AktG nicht verbunden worden. Im Kostenfesetzungsverfahren stellte sich die Streithelferin, deren Kosten die Beklagte zu erstatten hatte, auf den Standpunkt, dass jedes Beschlussanfechtungsverfahren eine eigene Angelegenheit im Sinne des RVG bildet und machte für jedes Verfahren gesondert die Anwaltsgebühren geltend. Die Beklagte trat der mehrfachen Festsetzung der Kosten entgegen, weil die Verfahren zu verbinden gewesen wären, und legte schließlich gegen den die beantragten Kosten zusprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsmittel ein. Zutreffend entschied jedoch das OLG Zweibrücken im Beschluss vom 09.02.2009 - AZ 4 W 98/08-, dass im Kostenfestsetzungsverfahren der Rechtspfleger an eine unterbliebene Verfahrensverbindung gebunden ist. Selbst wenn das Unterlassen der Verbindung der Verfahren gesetzeswidrig war, könne dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr korrigiert werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Notwendigkeit" der Kosten.