Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde eines Pflichtverteidigers im Pascal-Prozess nicht zur Entscheidung an

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.11.2008

Ein Pflichtverteidiger eines Angeklagten im so genannten Pascal-Prozess hatte Verfassungsbeschwerde wegen der Höhe der ihm zugebilligten Pauschgebühr eingelegt. In Anbetracht von 148 Verhandlungstagen hatte er eine Pflichtverteidigervergütung i.H. von 120.250 Euro beantragt, die sich zusammensetzte aus gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren i.H. von 47.790 Euro und einer zusätzlichen Pauschgebühr von 72.460 Euro. Bei der Berechnung der Höhe der Pauschgebühr ging der Anwalt in seinem Antrag von der Verteidigerhöchstgebühr nach der seinerzeit noch anwendbaren BRAGO multipliziert mit dem Faktor 1,25 aus. Das Saarländische Oberlandesgericht hatte ihm jedoch lediglich nur eine Vergütung i.H. von 63.450 Euro netto bewilligt, die sich zusammensetzte aus den gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren i.H. von 48.450 Euro und einem pauschalen Aufschlag von 15.000 Euro. Die Verfassungsbeschwerde des Pflichtverteidigers wurde vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 06.10.2008, Aktenzeichen 2 BvR 1173/08, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein unzumutbarer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, durch seine Tätigkeit in diesem Strafverfahren so belastet gewesen zu sein, dass dies erhebliche finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrieb gehabt habe, er habe jedoch keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die diese Behauptung untermauerten. Insbesondere habe er die finanzielle Situation seiner Kanzlei infolge dieses Pflichtverteidigermandats, etwa anhand einer Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung nicht im Einzelnen dargelegt. Auch zu den Auswirkungen des Verfahrens auf seine Möglichkeit, andere Mandate zu übernehmen, habe er keine genauen Angaben gemacht. Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere führe auch der Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und den später beigeordneten Nebenklägervertretern nicht zur Feststellung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die später beigeordneten Anwälte in demselben Verfahren hätten zwar bereits die höheren Gebühren nach dem RVG erhalten. Stichtagsregelungen für belastende Regelungen oder die Schaffung von Ansprüchen seien trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich zulässig, die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Als Fazit der Entscheidung ist also festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Zubilligung einer Pauschvergütung für rechtlich unbedenklich hält und die Darlegungslast dann, wenn geltend gemacht wird, die Grenze der kostenrechtlichen Zumutbarkeit sei überschritten worden, sehr hoch ansetzt und detaillierten Vortrag verlangt.

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2 Kommentare

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Tja, da sag ich nur: "unsubstantiiert"; das sollte ein Anwalt wissen, dass er nicht "ins Blaue hinein" argumentiert. Wenn man schon so weit gehen mag, dann muss man auch die Karten auf den Tisch legen.

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Damit scheidet die Geltendmachung einer Pauschgebühr für all diejenigen Anwälte aus, die nicht bereit sind, die gesamte Finanz-Buchhaltung der Kanzlei einer im Zweifel mißgünstigen Richterschaft zu offenbaren.

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