Handynutzung vor "roter" Ampel? MOTOR AUS!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.08.2008

Das OLG Hamm hat sich in einem in SVR 2008, 312 besprochenen Beschluss einmal mehr mit der Handynutzung am Steuer beschäftigt. Bekanntermaßen ist dieses regelmäßig eine OWi nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG.

Vor einigen Wochen bereits habe ich mich im Blog mit der Handynutzung als Navigationsgerät beschäftigt.

Das OLG hat in dem zu beurteilenden Fall jedoch keine Ordnungswidrigkeit gesehen. Der Betroffene hatte nämlich während des gesamten Telefonierens den Motor des von ihm geführten Fahrzeugs abgeschaltet, auch wenn er auf der Fahrbahn vor der rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage stand. Rechtsanwalt Friedrich Schmidt (u.a. Mitautor des Buchs "Straßenverkehrssachen"), der die Entscheidung besprochen hat, weist darauf hin, dass natürlich in dem Augenblick, in  dem der Betroffene sein Fahrzeug anlässt und noch weitertelefoniert auch der Bußgeldtatbestand wieder auflebt.     

 

Und am Schluss noch etwas Humorvolles: ein kleines youtube-video zu diesem Thema

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2 Kommentare

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Da lobe ich mir ja meinen BMW mit Start-Stop-Automatik :-) Der geht jedesmal aus, wenn ich irgendwo stehe. Sehr handyfreundlich von BMW.

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