Pflegezeitgesetz tritt in Kraft

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.06.2008

Am 1. Juli 2008 tritt die Reform der sozialen Pflegeversicherung in Kraft. Damit steigen die Beiträge von 1,7% auf 1,95% bzw. für kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres von 1,95% auf 2,2%. In arbeitsrechtlicher Hinsicht von Interesse ist v.a. das neue Pflegezeitgesetz: Es eröffnet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Dazu verschafft das Gesetz den Beschäftigten zwei verschiedene Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit: Erstens haben sie („kurzzeitige Arbeitsverhinderung“, § 2 PflegeZG) das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Zweitens können sie, wenn sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind, für die Dauer von bis zu sechs Monaten Freistellung von der Arbeit verlangen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen („Pflegezeit“, § 3 PflegeZG). Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht während der Freistellung nicht, es sei denn, dass dies anderweitig (etwa tarifvertraglich) geregelt wäre. Sowohl während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als auch während der Pflegezeit besteht ein an § 9 MuSchG, § 18 BEEG angelehnter Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG).

Die große Anzahl unbestimmter Rechtsbegriffe lässt arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen schon jetzt erahnen, z.B.

  • Was ist eine „akut auftretende Pflegesituation“ (§ 2 Abs. 1 PflegeZG)?
  • Wann ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung i.S. von § 2 PflegeZG „erforderlich“? Ist die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ein milderes und daher vorrangiges Mittel?
  • Was ist ein „wichtiger Grund“ i.S. von § 4 Abs. 1 PflegeZG?
  • Wann ist die häusliche Pflege dem Beschäftigten „unmöglich“ oder „unzumutbar“ (§ 4 Abs. 2 PflegeZG)?

Wegen der jeweils nur kurzen Zeiträume (10 Tage bzw. sechs Monate) ist effektiver Rechtsschutz jeweils nur im Wege der einstweiligen Verfügung zu erlangen. Dies ist schon im arbeitsgerichtlichen, mehr aber noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um den Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG problematisch und kann praktisch eine Verweigerung des Rechtsschutzes zur Folge haben.

Literatur: Preis/Weber, Der Regierungsentwurf eines Pflegezeitgesetzes, NZA 2008, S. 82 ff.; Müller, Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und seine Folgen für die arbeitsrechtliche Praxis, BB 2008, S. 1058 ff.; Freihube/Sasse, Was bringt das neue Pflegezeitgesetz!?, DB 2008, S. 1320 ff.

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4 Kommentare

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Hallo,

habe diesen Artikel erst jetzt entdeckt.
Mich würde mal interessieren, wie das einige Juristen hier, mit dem zusätzlichen Beitrag für Kinderlose von 0,25% sehen? Ist das verfassungskonform? Was wäre dann mit erhöhten Beiträgen in der KV für Übergewichtige?

MfG corax

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Herr Rolfs,

aber es sind doch auch Mindermeinungen erlaubt, oder? ;–)
Außerdem ist die Aussage „das BVerfG habe den Beitragszuschlag gefordert“ so verkürzt doch falsch.
Das Gericht hat lediglich eine Ausgleichskomponente für Kindererzieher gefordert, die Ausgestaltung aber offen gelassen.
Und Entscheidungen des BVerfG sind ja nicht in Stein gemeißelt, oder von Gott gesandt.
Das sagt unser Innenminister ja auch immer wieder.
Und man kann die Verfassung ja auch entsprechend ändern, jüngster Vorschlag wegen der verfassungswidrigen ARGEN.
Ich halte z.Bsp. die jüngtsen Entscheidungen zum Inzestverbot für falsch und auch verfassungswidrig.
Und bei der Vorteilsgewährung für Kindererziehung eiern das Gericht und der Gesetzgeber ganz schön rum.
Jüngstes Beispiel, die Ablehnung des Zuschlages für Beamte in einer Lebenspartnerschaft. Dieser stehe nur verheirateten Beamten zu, (also Heteros) auch wenn diese keine Kinder haben. Wenn in einer Lebenspartnerschaft von Beamten nun ein Kind aufgezogen wird, gibts allerdings eine Vergünstigung bei der Pflegeversicherung.

Und wenn Kindererziehung (zu Recht) verfassungsrang hat, soll mir mal einer erklären warum auf Windeln der volle Umsatzsteuersatz gezahlt werden muss.
Und wenn die Erziehungsleistung von Eltern solche immensen Vorteile für die gesamte Gesellschaft bringt, könnte man ja auch an einer Vorteilsgewährung beim Wahlrecht denken, oder?
Man könnte eine ganze Menge Unterschiede damit begründen.

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