The never ending story- Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
von , veröffentlicht am 28.05.2008Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nach meinen Erfahrungen nicht immer sich durch eine besondere "Vergütungsfreundlichkeit" für Anwälte auszeichnet, erweist sich in diesen Tagen als wahres Bollwerk gegen die - unzutreffende - Rechtsprechung des BGH zum Thema Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. So hat sich auch der VGH Mannheim mit einer ausführlich und ausgezeichnet begründeten Entscheidung - Beschluss vom 4.4.2008- 11 S 2474/07- auf den Standpunkt gestellt , dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sich nicht auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner auswirkt, wenn das Gericht keine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren getroffen hat.
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenPeter Fölsch kommentiert am Permanenter Link
Aus meiner Sicht ist das Bollwerk leider sehr löchrig. Das OVG Lüneburg
hat in 2 neuen Entscheidungen vom 28.3. und 17.4.2008 seine bisherige
Rechtsprechung aufgegeben und rechnet im Kostenfestsetzungsverfahren immer
an.
Der BGH lässt sich zudem von seiner - zumindest vertretbaren - Auffasung nicht
abbringen. Der III. Zivilsenat hat sich jetzt der Auffassung des VIII. Zivilsenats angeschlossen.
Peter Fölsch kommentiert am Permanenter Link
Ich hatte an dieser Stelle gestern einen Kommentar gesetzt. Kann der Text bitte
wieder eingestellt werden. Vielen Dank
Stefan Schmeding kommentiert am Permanenter Link
Bemerkenswert an der Entscheidung des 11. Senats des VGH Mannheim ist m.E. neben einer fehlenden Auseinandersetzung mit der seinerzeit bereits veröffentlichten Rechtsprechung des 8. Senats des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr, dass sie sich u.a. der Rechtsprechung des 10. Senats des OVG Lüneburg vom 08.10.2007 anschließt, die dieser zuvor unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung mit Beschluss vom 28.03.2008 geändert hatte.
Nach zwei weiteren BGH-Entscheidungen vom 03.06.2008 darf man nunmehr gespannt sein, wann das OVG Münster, der VGH München und der VGH Mannheim erneut mit dem Thema befasst werden und zu welchen Ergebnissen sie dann in der Auseinandersetzung mit der BGH-Rechtsprechung kommen. Der argumentative Rückzug auf § 162 Abs. 2 VwGO jedenfalls vermag nicht so recht zu überzeugen, denn er ist dem § 91 Abs. 2 ZPO nachgebildet und verfügt ebenso wie jener über einen Abs. 1.
Stefan Schmeding kommentiert am Permanenter Link
Die Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit scheint im Wandel begriffen - vgl. nunmehr auch OVG Bremen, B. v. 18.07.08 in 1 S 73/08 mit einer wie ich finde bemerkenswerten Begründung.
Stefan Schmeding kommentiert am Permanenter Link
Vgl. auch Hessischer VGH, B. v. 28.01.2009 in 6 E 2458/08:
Leitsatz 2:
Die Anrechnungsbestimmung betrifft auch das für eine etwaige Kostenerstattung maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozessgegner.
Leitsatz 3:
Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die vorprozessuale Geschäftsgebühr im Verwaltungsprozess gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig ist.