Veröffentlicht am 20.06.2009 von Carsten KrummAuch wenn das Handy gar nicht mehr funktionieren kann, weil der Akku leer ist ist eine OWi nach § 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG gegeben, wenn man es als Fahrzeugführer (zum Telefonieren) in die ... Weiterlesen
Rechtsgebiete:
OrdnungswidrigkeitenHandyOLG KölnFahrzeugführerBenutzenAkkuTelefonierenVerkehrsrecht4678 Aufrufe