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Meine Kommentare
Ernst Maier-Siegert kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank für die offene Aufklärung, Herr Lahl! Bei mir sind die Spams bei den "private Nachrichten" minimal: Bislang habe ich nur zwei erhalten.
Gutes Gelingen weiterhin wünscht
Ernst Maier-S.
Ernst Maier-Siegert kommentiert am Permanenter Link
Ich schließe mich gerne der Einschätzung von Professor Rolfs an - siehe hier: http://blog.beck.de/2013/12/09/in-eigener-sache-moderation-im-beck-blog#comment-55782
Auch innerhalb der BC-Community ist die Zahl der Kommentare, die gelöscht werden mussten (wie Spam, beleidigender Inhalt, bloße Werbung) in den vergangenen Jahren nach meinem Eindruck relativ gering gewesen. Häufig waren Kommentare von vermutlich anonymisierten Nutzern sogar belebend und fachlich aufschlussreich. Es wäre schade, wenn diese offene Diskussionsmöglichkeit nicht mehr möglich sein sollte.
Ernst Maier-Siegert kommentiert am Permanenter Link
E-Bilanz – noch immer nicht „in trockenen Tüchern“?
Für Unruhe und Unsicherheit bei Unternehmen und Beratern dürften neueste Pressemeldungen zur E-Bilanz sorgen, die der Übersicht wegen hier stichpunktartig wiedergegeben werden:
Praxishinweise:
Ein Großteil dieser Kritiken ist bereits in der Projektphase zur E-Bilanz, die das Bundesfinanzministerium bis zum Sommer 2011 durchgeführt hatte, vorgebracht worden – siehe auch die Diskussion in diesem BC-Forum – hier.
Aus diesem Grund wurden ja auch mehrere Erleichterungen berücksichtigt, insbesondere Verschiebung des Anwendungszeitpunkts auf das Veranlagungsjahr 2013, Ausweitung der Auffangpositionen, Erleichterung bei den NIL-Werten (Not In List).
Die auf den ersten Blick erdrückend große Zahl an Bilanz- und GuV-Positionen relativiert sich erheblich, wenn man die Ergebnisse der Pilotphase zur E-Bilanz betrachtet (vgl. BC 9/2011, S. 374 – siehe hier):
Nach Befragung von Wirtschaftsprüfern durch die BC-Redaktion raten diese dazu, trotz der neu aufkommenden Kritik zur E-Bilanz, die Umstellungs- und Einführungsarbeiten (insbesondere Anpassung der Kontenpläne sowie des ERP-Systems) alsbald in Angriff zu nehmen bzw. fortzusetzen. Einige Experten empfehlen, bereits dieses Wirtschaftsjahr 2012 als Testjahr zur Übermittlung der E-Bilanz und E-GuV an das Finanzamt zu nutzen. Sollte es – wider Erwarten – tatsächlich zu einer weiteren Verschiebung des Anwendungszeitpunkts auf das Jahr 2014 kommen, seien die Vorbereitungsarbeiten keineswegs vergebens, sondern sogar förderlich gewesen, um wenigstens in 2013 ein Testjahr starten zu können.
Ernst Maier-Siegert kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Schnitzer,
vielen Dank für Ihre anspruchsvolle Frage zum Anreizsystem. Deren Beantwortung wird vermutlich recht umfangreich ausfallen. Vorschlag von meiner Seite: Wir veröffentlichen an dieser Stelle eine Zusammenfassung. Die ausführlichere Antwort lassen wir Ihnen per E-Mail zukommen und soll dann nach Möglichkeit auch in einer BC-Print-Ausgabe erscheinen.
Hierzu bräuchten wir noch Ihre E-Mail-Adresse, die Sie uns beispielsweise an redaktion.bc@beck.de mitteilen können.
Vielen Dank! Alles Gute wünscht Ihnen
Ernst Maier-S.
Ernst Maier-Siegert kommentiert am Permanenter Link
Zur Diskussion:
Hier stehen sich meines Erachtens zwei an sich berechtigte Standpunkte gegenüber, die sich durchaus vermitteln lassen: Der engagierte Demokrat und der Pragmatiker, der den elektronischen Datenaustausch bereits in vielerlei Hinsicht praktiziert und als unproblematisch ansieht. Wichtig wäre es mir allerdings, meine einleitenden Ausführungen (oben) nicht als „suggestiv“ auszulegen. Sonst hätte ich beispielsweise nicht auch folgenden Aspekt mit eingebracht:
„…eine echte bürokratische Entlastung dürfte sich für die Unternehmen einstellen, wenn den Herstellern von Finanzbuchhaltungssoftwarelösungen eine automatisierte Zuordnung der betroffenen Positionen (u.a. in Bilanz und GuV), Kontensalden oder Summen- und Saldenlisten in die geforderten „Mussfelder“ gelingen sollte.“
Zur Stellungnahme des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer):
Vorgestern hat das IDW seine Stellungnahme zur E-Bilanz veröffentlicht (siehe hier: http://www.idw.de/idw/portal/d602448/index.jsp), die am 5.10.2010 an das Bundesfinanzministerium gerichtet wurde und zum großen Teil kritisch ausgefallen ist.
Zwei für die Rechnungswesenpraxis besonders wichtige Aussagen möchte ich hier herausgreifen:
Zum Kapitel „Datenumfang der vorgeschlagenen Taxonomie“
„… Die Gliederungstiefe der Mussfelder der Taxonomie geht weit über mit die für die Steuerbilanz nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz geltenden handelsrechtlichen Anforderungen der §§ 266, 275 HGB hinaus. Ferner sollen Kontennachweise für bestimmte Mussfelder eingereicht werden. Rechtlich bedenklich ist zudem, dass die Gliederungstiefe der Taxonomie für Kapital- und Personengesellschaften unterschiedlich ist. Nicht berücksichtigt werden außerdem bislang branchenspezifische Besonderheiten (z.B. für Banken und Versicherungsunternehmen).“
„Umstellung für Unternehmen“
„Die Einführung der Taxonomie führt zu einer einseitigen Belastung des Steuerpflichtigen, dem eine Effektivitätssteigerung im Steuervollzug auf Seiten der Finanzverwaltung gegenübersteht. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung standardisierter Daten in dem im Entwurf vorgesehenen Umfang und der vorgesehenen Tiefe ist für den Steuerpflichtigen mit erheblichem Aufwand verbunden. Erschwerend kommt hinzu, dass weitreichende Änderungen des Kontenrahmens erforderlich sind, um die Daten automatisiert übertragen zu können. Darüber hinaus hat der Steuerpflichtige aufwändige Verarbeitungs- und Ausgabekontrollen durchzuführen, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der übertragenen Daten sicherzustellen.
Um die für den Steuerpflichtigen erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, wäre es hilfreich, wenn die Finanzverwaltung ein kostenfreies Erfassungs- und Übermittlungstool für die E-Bilanz zur Verfügung stellt. Alternativ wären größenabhängige Erleichterungen denkbar, wie sie §§ 266 Abs. 1 S. 3 und 276 HGB für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Gliederung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung vorsehen.“
Ernst Maier-Siegert kommentiert am Permanenter Link
Seit heute ist es sozusagen amtlich: Die steuerlichen Ansatzwahlrechte bei Herstellungskosten gemäß R 6.3 Abs. 4 Satz 1 EStR (siehe oben) sind vorläufig noch gültig.
Dies ergibt sich aus dem heute veröffentlichten BMF-Schreiben vom 22.6.2010 (siehe hier). Dort heißt es:
Es ist nicht zu beanstanden, „… wenn für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 verfahren wird.“
Dies bedeutet: Sollten die Einkommensteuerrichtlinien noch dieses Jahr geändert und veröffentlicht werden, könnte die Erstanwendung des steuerlichen Vollkostenansatzes bei Herstellungskosten (einschließlich der nicht unmittelbar produktionsbezogenen Herstellungskosten, z.B. allgemeine Verwaltungskosten) bereits für Veranlagungszeiträume ab 2010 gelten. Dies ist durchaus nicht auszuschließen, wenn man bedenkt: