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Herstellungskosten: Steuerliche Ansatzwahlrechte vorerst noch zulässig

Maier-Siegert

2010-06-23 17:03

Schon Künkele/Zwirner haben in der BC-Ausgabe 5/2010 (S. 217) eindringlich darauf hingewiesen:

„In Bezug auf die steuerlichen Bestandteile der Herstellungskosten stiftet das BMF-Schreiben [vom 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, Einfügung d. Red.] mehr Verwirrung, als es der Klarstellung dient. Die entstandenen Abweichungen zwischen BMF-Schreiben und Einkommensteuerrichtlinien sollten eliminiert werden. Hier besteht Klärungs- bzw. Korrekturbedarf. Es kann nicht gewollt sein, die Bilanzierungspraxis der Vergangenheit derart zu ändern, wie es das BMF-Schreiben vermuten lässt. Vielmehr sollte das eigenständige steuerliche Wahlrecht mit Blick auf die Herstellungskostenbestandteile beibehalten werden.“

 

Laut einer aktuellen Steuermeldung (hier: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=304753) beabsichtigt in dieser Streitfrage das Bundesfinanzministerium wenigstens einen kleinen Schritt der Rechnungslegungspraxis entgegenzukommen. Danach soll die ursprünglich für alle Veranlagungszeiträume ab 2009 vorgesehene Erstanwendung des steuerlichen Vollkostenansatzes bei Herstellungskosten (einschließlich der nicht unmittelbar produktionsbezogenen Herstellungskosten, z.B. allgemeine Verwaltungskosten) erst für Veranlagungszeiträume ab 2010 oder 2011 gelten.

 

R 6.3 Abs. 4 Satz 1 EStR, der zumindest bis zum Veranlagungsjahr 2009 noch weiter gilt, besagt:

„Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht

–       für Kosten der allgemeinen Verwaltung und Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,

–       für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung sowie

–       für Zinsen für Fremdkapital

gilt auch für die Steuerbilanz; Voraussetzung für die Berücksichtigung als Teil der Herstellungskosten ist, dass in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird.“

 

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare

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Nichts Gewisses weiß man wohl noch nicht, oder? Aber wir können uns wenigstens schon mal darauf einstellen.

Froh wäre ich zuerfahren, wann das Herstellungskostenthema definitv gilt.

Danke

a.d.

 

 

Für mich stellt sich die Frage, ob wir bereits zu Vollkosten gebuchtes UV -fertige Erzeugnisse noch unterjährig ändern können.

Wegen der angesprochenen BilMog-Neuregelngen und dem BMF-Schreiben vom 12.03.10 hat sich unser Unternehmen entschlossen, für beide Bilanzen (HGB und Steuerrecht) Vollkosten (also einschließlich Verwaltungsgemeinkosten usw.) anzusetzen. Können wir die zurückliegenden Monate in 2010 noch zurückfahren?

 

Seit heute ist es sozusagen amtlich: Die steuerlichen Ansatzwahlrechte bei Herstellungskosten gemäß R 6.3 Abs. 4 Satz 1 EStR (siehe oben) sind vorläufig noch gültig.

Dies ergibt sich aus dem heute veröffentlichten BMF-Schreiben vom 22.6.2010 (siehe hier). Dort heißt es:

 

Es ist nicht zu beanstanden, „… wenn für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 verfahren wird.“

 

Dies bedeutet: Sollten die Einkommensteuerrichtlinien noch dieses Jahr geändert und veröffentlicht werden, könnte die Erstanwendung des steuerlichen Vollkostenansatzes bei Herstellungskosten (einschließlich der nicht unmittelbar produktionsbezogenen Herstellungskosten, z.B. allgemeine Verwaltungskosten) bereits für Veranlagungszeiträume ab 2010 gelten. Dies ist durchaus nicht auszuschließen, wenn man bedenkt:

  • Die letzte Fassung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 vom 18.12.2008 ist noch in 2008 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, und zwar in Teil I Nr. 21 vom 31.12.2008 (BStBl. I 2008, S. 1017). Im Klartext: Vor dem 31.12.2008 endete beispielsweise das Veranlagungsjahr 2007, das Veranlagungsjahr 2008 erst an diesem Tag!
  • Vergleichbares gilt bei den Einkommensteuer-Richtlinien 2005 vom 16.12.2005 bezüglich einer Veröffentlichung im Jahr 2005 (BStBl. I, Sondernummer 1/2005, S. 3).

 

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