Veröffentlicht am 03.03.2022 von Prof. Dr. Christian RolfsDen Absender einer E-Mail trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.Weiterlesen
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