BAG: Kein doppelter Urlaub bei doppelten Arbeitsverhältnissen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.04.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|1025 Aufrufe

1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können.

2. In einem solchen Fall ist jedoch zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche der Urlaub, den der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen.

Das hat das BAG entschieden.

Der Fall liegt denkbar einfach: Die Klägerin war seit 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis am 23.12.2019 fristlos. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Während des laufenden Rechtsstreits ging die Klägerin ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmen ein. Dort erhielt sie den gesetzlichen sowie einige Tage zusätzlichen Urlaub. Die Kündigungsschutzklage hatte im September 2020 Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer weiteren fristlosen Kündigung der Beklagten im Mai 2021. Die Klägerin begehrt Urlaubsabgeltung. Diese hat ihr das BAG durch (Versäumnis-)Urteil nur insoweit zugesprochen, als der Urlaubsanspruch nicht bereits durch das Drittunternehmen erfüllt worden war.

BAG, Urt. vom 5.12.2023 - 9 AZR 230/22, BeckRS 2023, 41615

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

In dem Bemühen, rechtswidrige Kündigungen zu gänzlich gefahrlosen Angelegenheit für Arbeitgeber zu machen, wird das BAG immer kreativer. Man darf gespannt sein, mit welchen juristischen Verrenkungen da angesichts 6 BUrlG eine planwidrige Regelungslücke konstruiert wird. 

0

Kommentar hinzufügen