Seltenes Regelfahrverbot: Fußgänger angefahren!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.01.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|10053 Aufrufe

Manche Regelfahrverbote kommen häufig vor (nach Geschwindigkeits-, Abstands und Rotlichtverstößen etwa), manche fast nie. So etwa BKat-Nr. 41:

41 Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet § 9 Absatz 3 Satz 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 9 140 € Fahrverbot 1 Monat

 

Wie bei allen anderen Regelfahrverboten stellt sich hier die Frage: Wann kann tatbestandsbezogen wegen Wegfall des Handlungsunwertes oder des Erfolgsunwertes von einem Regelfahrverbot abgesehen werden? Das BayObLG hat sich mit einigen Erwägungen hierzu befasst:

 

 

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10.07.2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

 II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bayreuth zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 21.03.2023 wurde gegen die Betroffene wegen eines am 26.01.2023 erfolgten Abbiegens ohne besondere Rücksichtnahme auf Fußgänger, wobei es zu einem Unfall kam, eine Geldbuße in Höhe von 170 Euro und zugleich ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene zu einer Geldbuße von 170 Euro und sah von der Anordnung eines Fahrverbots ab. Das Amtsgericht führte aus, dass es kein leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten der Betroffenen feststellen konnte und dem Unfall eine kurzfristige Unaufmerksamkeit der Betroffenen zugrunde gelegen habe. Die Unfallfolgen für die Verletzte (blaue Flecken an den Beinen nach Sturz) seien gering ausgefallen. Dieser läge ein gewisses Mitverschulden zur Last, da sie bei Grünlicht für Fußgänger einfach losgelaufen sei, ohne sich versichert zu haben, dass kein Fahrzeug von rechts komme. Die Betroffene habe Betroffenheit und Reue geäußert. Sie habe, obwohl die Verletzte dies nicht für erforderlich gehalten habe, darauf bestanden, Polizei und Rettungswagen zu rufen.

 Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein, mit der sie rügt, dass die Erwägungen des Amtsgerichts das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertigen würden.

 II.

 Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG), auch im Übrigen zulässige und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet und zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Erwägungen des Amtsgerichts ein Absehen von dem nach §§ 9 Abs. 3 Satz 3, 1 Abs. 2, 49 StVO, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, lfd.Nr. 41 BKat regelmäßig zu verhängenden Fahrverbot von einem Monat nicht rechtfertigen.

 1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, denn nach dem insoweit maßgeblichen Sinn ihrer Rechtsbeschwerdebegründung hat sie den Schuldspruch nicht angefochten.

 Die Staatsanwaltschaft hat zwar einen umfassenden Rechtsbeschwerdeantrag gestellt. Hinsichtlich des Angriffsziels eines Rechtsmittels ist jedoch der Sinn der Rechtsmittelbegründung maßgeblich. Für Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft sind hierbei die Nrn. 156, 293 Abs. 1 RiStBV in den Blick zu nehmen. Hiernach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, jedes von ihr eingelegte Rechtsmittel zu begründen. Darüber hinaus soll die Staatsanwaltschaft ihre Revision/Rechtsbeschwerde stets so rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe sie ihre Rechtsauffassung stützt (Nrn. 156 Abs. 2, 293 Abs. 1 RiStBV). Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, die der sachkundigen Zusammenfassung der mit dem Rechtsmittel geführten rechtlichen Angriffe dient (so für das Revisionsverfahren: BGH, Urt. v. 14.04.2022 – 5 StR 313/21 bei juris = NStZ-RR 2022, 201 = StV 2023, 522 = BeckRS 2022, 9852 sowie zuletzt BayObLG, Beschluss vom 07.11.2023 – 201 ObOWi 1115/23 bei juris).

 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft beschränken sich vorliegend auf die Beanstandung, dass das Amtsgericht nicht von der Verhängung eines Fahrverbots hätte absehen dürfen. Hieraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht und nur hinsichtlich des Absehens von einem Fahrverbot für rechtsfehlerhaft hält und es allein insoweit anfechten will. Wegen der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot bezieht sich die Beschränkung allerdings nicht allein auf die Nichtverhängung eines Fahrverbots, sondern auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt.

 2. Das Amtsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV neben der Anordnung einer Geldbuße die Verhängung eines Regelfahrverbots für die Dauer von einem Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht kam. Allerdings hält die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

 a) Aufgrund der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, sodass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf (st.Rspr., vgl. nur BGHSt 38, 125; BayObLG VRS 104, 437, 438). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531, 532; KG NZV 2002, 47). Von einem derartigen Regelfahrverbot kann daher nur in Einzelfällen abgesehen werden, etwa dann, wenn der Sachverhalt zugunsten eines Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt erscheint (BayObLGSt 1994, 56), oder in Fällen, in denen eine besondere Härte vorliegt. Die Anerkennung einer Ausnahme bedarf jeweils eingehender, auf Tatsachen gestützter Begründung.

 b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermögen die Feststellungen des Amtsgerichts die Annahme eines Ausnahmefalles, der ein Absehen von dem vorgesehenen Regelfahrverbot rechtfertigen könnte, weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit zu begründen.

 aa) Das Argument, die Verletzungen der Fußgängerin seien nicht schwerwiegend, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht der Betroffenen damit das Fehlen eines Sanktionsschärfungsgrundes sanktionsmildernd zugute gebracht hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2019 – 3 Ss OWi 1698/18 bei juris = VerkMitt 2019, Nr 36 = BeckRS 2019, 694; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.02.2015 – 5 StR 536/14, bei juris [Rn. 3] = BeckRS 2015, 3376 u. 19.01.2017 – 4 StR 334/16 = NStZ-RR 2017, 117 = BeckRS 2017, 103364; Beschluss vom 21.11.2018 – 2 StR 335/18 bei juris = NStZ 2020, 45 = BeckRS 2018, 32039). Nr. 41 BKat sieht bereits für den Fall der bloßen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Verhängung eines Regelfahrverbots vor, so dass der Umstand, dass sich die Gefährdung des Verkehrsteilnehmers zusätzlich in seiner (wenn auch nur leichten) Verletzung realisiert hat, keinesfalls als Abweichung des Sachverhalts vom Normalfall zugunsten eines Betroffenen darstellt.

 bb) Das gleiche gilt für die Argumentation des Amtsgerichts, wonach die Betroffene nicht rücksichtslos gehandelt habe. Nachdem die Verhängung eines Regelfahrverbots nach der verordnungsgeberischen Wertentscheidung allein daran geknüpft ist, dass eine mit einem Fahrzeug abbiegende Person auf zu Fuß gehende Personen besondere Rücksicht zu nehmen hat, würde rücksichtsloses Verhalten einen Sanktionsschärfungsgrund darstellen. Das Fehlen eines solchen relativiert jedoch nicht den Vorwurf, dass der Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme nicht genügt wurde.

 cc) In diesem Zusammenhang rechtfertigt auch die Feststellung einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit der Betroffenen nicht das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr, beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Ge- oder Verbot übersieht. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGHZ 119, 147, 149; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 bei juris = OLGSt StVG § 25 Nr 64 = BeckRS 2016, 2726). Jede andere Sicht der Dinge wäre mit der Intention des Verordnungsgebers unvereinbar, wonach grundsätzlich, nämlich soweit der Tatbestand des § 4 Abs. 1 BKatV erfüllt ist, das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert ist.

 Die Anerkennung eines Ausnahmefalls mit Blick auf die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt mithin stets die Feststellung weiterer, in der Person des Handelnden liegender besonderer Umstände voraus, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen (BGH a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 01.10.2019 – 202 ObOWi 1797/19 bei juris [Rn. 7] = BeckRS 2019, 28174; OLG Düsseldorf DAR 2015, 213). Derartige besondere Umstände, etwa ein unübersichtliches, besonders schwieriges, überraschendes oder gar verwirrendes Verkehrsgeschehen, die im Einzelfall einen Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen könnten, zeigen die Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Sicht der Betroffenen auf den Fußgängerüberweg durch den Aufbau einer Baustellenabgrenzung behindert war, nicht auf. Ganz im Gegenteil gebietet es das besondere Rücksichtnahmegebot auf zu Fuß Gehende beim Abbiegen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO), dass bei eingeschränkter Sicht auf Fußgängerüberwege eine besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht auf jene verwendet wird.

 dd) Die Annahme eines Mitverschuldens der Verletzten geht schon im Ansatz fehl.

 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass ein erhebliches Mitverschulden eines Dritten dann eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots begründen kann, wenn dadurch der den Täter treffende Vorwurf soweit gemildert wird, dass nicht mehr von einem Regelfall eines groben Verstoßes ausgegangen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 06.09.1996 – 1 OWi 545/96, zit. nach Janiszewski, NStZ 1997, 269; OLG Celle NZV 1994, 40; OLG Braunschweig NZV 1995, 408). Ein nur geringes Mitverschulden des durch den Verstoß zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers genügt nicht (vgl. KG, Beschluss vom 28.05.1997 – 2 Ss 108/97-3 Ws [B] 225/97 bei juris [Rn. 5 u. 11] m.w.N). Es kommt dabei allein auf die Bewertung der Pflichtenlage an, wie sich diese aus der objektiven Sicht eines Betroffenen darstellt.

 Dies zugrunde gelegt, kann der Verletzten überhaupt kein Mitverschulden an der Herbeiführung des Verkehrsunfalls angelastet werden, da sie die Straße bei Grünlicht überquerte, daher nicht wartepflichtig war und sich zudem auf den besonderen Schutz eines Fußgängers (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO) gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verlassen durfte. Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Betroffenen wird nicht dadurch relativiert, dass die Verletzte sich nicht überobligationsmäßig verhalten und nicht auf das Verhalten des motorisierten Verkehrs geachtet hat.

 ee) Die Betroffenheit der Betroffenen über die Verursachung des Unfalls rechtfertigt nicht das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots. Der Umstand, dass ein nicht verkehrsrechtlich vorgeahndeter Verkehrsteilnehmer bei einem von ihm verschuldeten Unfall über die von ihm verursachten und nicht gewollten Folgen betroffen ist, stellt sich als normalpsychologische Reaktion dar. Eine derart erhebliche Abweichung der Reaktion vom Normalfall, dass sich aus ihr schließen ließe, die Betroffene sei dermaßen beeindruckt, dass es nicht mehr der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedürfe, lässt sich hieraus nicht ableiten und wird vom Amtsgericht auch nicht näher begründet.

 ff) Der Senat verkennt nicht, dass das Verhalten der Betroffenen nach dem Unfall vorbildlich war, und dass im Falle ihres Entfernens vom Unfallort eine Verfolgung der von ihr begangenen Ordnungswidrigkeit wahrscheinlich nicht erfolgt wäre. Gleichwohl stellt sich das von der Betroffenen an den Tag gelegte Nachtatverhalten aus Rechtsgründen nicht als derart positiv zu berücksichtigende Gesichtspunkt dar, dass es für sich geeignet wäre, das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots zu rechtfertigen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Betroffene bei näherer Betrachtung nichts anderes getan hat, als das, was die Rechtsordnung von ihr verlangte. Einen Versicherungsnehmer trifft, was in Abschnitt E 1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015 Stand: 28.09.2022) geregelt ist, sich aber auch unmittelbar aus der Vorschrift des § 254 BGB ergibt, im Falle eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer seines Fahrzeugs die Obliegenheit alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Er ist weiterhin bei Eintritt des Schadensereignisses dafür verantwortlich, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

 Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, wie hier, folgt hieraus zwangslos eine Obliegenheit dahingehend, die Polizei zum Zwecke der Sicherung der Feststellung der Unfallumstände zu informieren und für die unverzügliche Behandlung der verletzten Person Sorge zu tragen, damit sich aus den ihr zugefügten Verletzungen keine vermeidbaren weiteren Folgen ergeben. Da sich das Ausmaß der zugefügten Verletzungen und die Gefahr der bei einer unterbliebenen Behandlung drohenden weiteren gesundheitlichen Konsequenzen, insbesondere bei einem Sturz, typischerweise von einem Laien nicht sicher am Unfallort feststellen lassen, kommt ein Unfallverursacher mit der Information von Polizei und Rettungsdienst objektiv nur den Verpflichtungen nach, die ihm seinem Haftpflichtversicherer und dem Verletzten gegenüber obliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte aus seiner subjektiven Sicht, wie hier, die ihm zugefügten Verletzungen nicht für so schwerwiegend hält, dass er auf der Hinzuziehung eines Arztes oder der Polizei besteht.

BayObLG Beschl. v. 13.11.2023 – 201 ObOWi 1169/23, BeckRS 2023, 35648

 

 

 

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Früher kam die Geldauflage, wenn ein Fußgänger übersehen und verletzt wurde, jetzt der Bußgeldbescheid mit Fahrverbot, wenn er nur gefährdert wurde.  Leider hat man bei der StVO-Novelle nur die Änderung beim Fahrverbot bei Geschwindigkeitsverstößen erfolgreich kritisiert...

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