Auch in Köln: Akteneinsicht in Messreihen-Daten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.01.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|4029 Aufrufe

Die Messreihe treibt noch immer die Rechtsprechung um: Bezieht sich die so genannte erweiterte Akteneinsicht aus dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren auch auch die Daten der Messreihe, also dem, was in analogen Zeiten "der Messfilm" hieß? Das AG Köln hat dies noch im Juni bejaht...

 

Der Bußgeldstelle der Stadt K. wird aufgegeben, dem Verteidiger des Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die vollständige Messreihe vom Tattag (inkl. Token) zu gewähren, indem die maßgeblichen Datenträger kopiert werden und an ihn übersandt werden.

 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen es Betroffenen trägt die Stadtkasse.

 Gründe:

 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

 Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen.

 Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus S. 46 OWiG in Verbindung mit S. 147 StPO. Ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten würde der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegenl die Messung vorbringen. Das standardisierte Messverfahren bewirkt in diesem Sinne eine Beweislastumkehr, da der Betroffene konkret die Richtigkeit der Messung entkräften muss. Dies ist ihm nicht möglich, wenn er keine vollständige Überprüfung der Messung durchführen kann, was wiederum voraussetzt, dass ihm alle vorhandenen Daten, insbesondere die gesamte Messreihe, zugänglich gemacht werden. Auch ist eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze, bspw. auf fünf oder acht weitere Messungen aus der Messreihe, nicht statthaft. Der Betroffene muss selbst die Messreihe sichten können, um entscheiden zu können, welche anderen Messungen er anführen möchte um die Fehler in seiner Messung belegen zu können. Eine Vorauswahl durch das Gericht, indem dem Betroffenen nur eine bestimmte Anzahl anderer Messungen oder nur Messungen an bestimmten Positionen der Messreihe zugänglich gemacht werden, würden eine weitere Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten darstellen, da andere Messungen, ohne dass diese hätten geprüft werden können, von vorne herein aus der möglichen Beweisführung ausgenommen werden.

 Die Stellungnahme der PTB vom 30.03.2020 ändert hieran nach Auffassung des Gerichts nichts. Soweit die PTB anführt, dass die gesamte Messreihe sehr lang sein könnte und daher praktisch nicht auswertbar sei, stellt dies keinen Grund gegen die Herausgabe dar. Die Auswertung, auch wenn sie ggf. lange dauert oder umfangreich ist, ist die Entscheidung des Betroffenen. Hinsichtlich der weiteren dort aufgeführten Punkte haben gerichtliche Sachverständige in der Vergangenheit die gesarnte Messreihe untersucht und vorgetragen, diese zur Auswertung zu benötigen. Diese sachverständige Auskunft kann das Gericht mangels technischer Kenntnisse nicht überprüfen. Sie erscheint aber auch nicht von vorneherein unplausibel.

 Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem, die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. Die Daten werden zudem nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis (Rechtsanwalt und Sachverständiger) zur Verfügung gestellt. Letztlich handelt es sich um Daten, die durch die freiwillige Teilnahme am Straßenverkehr entstanden sind.

 Diese Rechtsauffassung wird auch vom OLG Köln geteilt, Beschluss vom 30.05.2023, Az.: 111-1 RBs 288/22.

 Die Kostenentscheidung folgt aus S. 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. S. 467 StPO.

AG Köln Beschl. v. 21.6.2023 – 805 OWi 96/23, BeckRS 2023, 19963 

 

....wie man sieht, das OLG Köln auch. Fundstelle bei Beck: BeckRS 2023, 30556

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In der Beschreibung ihrer Zulassungsprüfungen (sofern man von belastbaren Informationen ausgehen darf) schreibt die PTB, dass sie "zig tausend Einzelmessungen durchführt. Kommt dabei nur eine fehlerhafte Messung zustande, wird dem Messgerät die Zulassung verweigert". 

Wenn man dann bedenkt, dass fast alle Fehlreaktionen von Messgeräten nicht von der PTB bei ihren Prüfungen festgestellt wurden, sondern von Sachverständigen bei der Überprüfung von Einzelmessungen und dort bei der Messreihenauswertung im Nachhinein, so ist eine ernsthafte Prüfung einer Messung nur dann hinreichend umfangreich möglich, wenn auch die Messreihe zu einem einzelnen Messvorgang mitgeprüft wird. Wird dabei eine Fehlmessung festgestellt, wieso sollte dann nicht zumindest diese eine Messreihe nicht verwertbar sein, zumal sich der konrete Fehler mangels Rohmessdaten ja nicht mehr genau untersuchen lässt. Vielmehr werden die Gesamtumstände von Messgerät und Messörtlichkeit und Messablauf das fehlerhafte Messergebnis zu verantworten haben. Davon ist zumindest so lange auszugehen, wie die Fehlmessung sich nicht definitiv als besonderer Einzelfall erklären lässt.

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