BAG: Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht mehr kündigungsrelevant?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.12.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|1362 Aufrufe

Es entsprach bislang ständiger Rechtsprechung des BAG, dass ein Verstoß das Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 KSchG (Massenentlassungsanzeige) zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB führt (statt aller: Zweiter Senat: BAG, Urt. vom 22.11.2012 - 2 AZR 371/11, NZA 2013, 845; Sechster Senat: BAG, Urt. vom 13.2.2020 - 6 AZR 146/19, NZA 2020, 1006). Mit Urteil vom 13.7.2023 hat der EuGH aber entschieden, dass zumindest Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 der Massenentlassungs-Richtlinie 98/59/EG den Arbeitnehmern keinen Individualschutz gewährt (EuGH, Urt. vom 13.7.2023 - C-134/22, NZA 2023, 887 - M O/S M; dazu hier im BeckBlog).

Deshalb beabsichtigt der Sechste Senat des BAG nun, seine Rechtsprechung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder lediglich eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben. Wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung des Zweiten Senats (s.o.) hat er bei diesem angefragt, ob dieser angesichts der Judikatur des EuGH an seiner Auffassung festzuhalten beabsichtigt (§ 45 Abs. 3 ArbGG). Verneint der Zweite Senat dies, kann der Sechste Senat wie beabsichtigt erkennen. Anderenfalls muss der Große Senat entscheiden (§ 45 Abs. 2 ArbGG).

BAG, Beschl. vom 14.12.2023 - 6 AZR 157/22 (B) und weitere Parallelverfahren; Pressemitteilung hier

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Bislang ist die Nichtigkeit der Kündigung die Sanktion für die fehlerhafte Durchführung des Verfahrens. Was soll die Sanktion sein, wenn das wegfällt? Diese Frage wird der 6. Senat beantworten müssen. 

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