Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft - Konsequenzen für das Kündigungsrecht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.07.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2546 Aufrufe

Seit dem 2.7.2023 ist (mit 18-monatiger Verzögerung) das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Dieses setzt - weit überschießend - die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht um.

Für die Kündigung von sog. "Whistleblowern" bedeutet dies Folgendes:

  1. Kann der Arbeitnehmer für sein Verhalten den Schutz des HinSchG beanspruchen, weil er ein vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 2 HinSchG) erfasstes Verhalten einer internen oder externen Meldestelle gemeldet oder in ausnahmsweise zulässiger Weise offengelegt hat, ist eine Kündigung ausgeschlossen. Sie verstößt gegen das gesetzliche Verbot des § 36 HinSchG. Darauf, ob der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz genießt oder nicht (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG), kommt es nicht an.
  2. Bei einem zwar nicht vom HinSchG, aber von Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Whistleblowing (beispielsweise von rechtmäßigen, aber verwerflichen Verhaltensweisen Dritter), kann eine anschließende Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Darauf, ob das KSchG Anwendung findet oder nicht (Wartezeit, Kleinbetrieb), kommt es auch hier nicht an. Die Frage der sozialen Rechtfertigung stellt sich nicht.
  3. Im Übrigen – also beispielsweise außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes, bei einer nicht berechtigten Offenlegung ohne vorherige interne oder externe Meldung (§ 32 Abs. 1 HinSchG) oder einer schuldhaften Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen (§ 32 Abs. 2, § 38 HinSchG) – greift der (Kündigungs-)Schutz des § 36 HinSchG nicht. Die Wirksamkeit einer Kündigung beurteilt sich nach allgemeinen Regeln. Im Anwendungsbereich des KSchG kann eine verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Hier dürfte eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen sein.

Eine ausführliche Kommentierung des HinSchG findet sich aus der Feder von RA Dr. Patrick Bruns im BeckOK Arbeitsrecht, in der dortigen Kommentierung des § 1 KSchG weiterführende Hinweise zum Kündigungsrecht.

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  • "Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant!"

    Der Sozialdemokrat, Nr. 24., 10. Juni 1886, S. (4)

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