ArbG Elmshorn: Sexistischer Witz rechtfertigt fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.06.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht4|5790 Aufrufe

Unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts können eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Gleiches gilt auch für Beleidigungen unter Arbeitnehmern, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten.

Das hat das ArbG Elmshorn entschieden.

Der Kläger, 32 Jahre alt, ist seit 2019 bei der Beklagten beschäftigt, die einen Kleinbetrieb mit insgesamt sieben Arbeitnehmern, darunter (nur) einer Frau, führt. Im Dezember 2022 fand eine Weihnachtsfeier statt, die Kollegin sammelte Geld für ein Geschenk ein. Der Kläger hatte kein passendes Kleingeld, die Kollegin konnte nicht wechseln. Das veranlasste ihn im Beisein der anderen Kollegen zu der Äußerung: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Noch am gleichen Abend beschwerte die Frau sich beim Geschäftsführer. Vier Tage später kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich.

Die Kündigungsschutzklage blieb beim ArbG Elmshorn erfolglos. Das Gericht schreibt in seiner Pressemitteilung:

Das Arbeitsgericht stellt klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Gleiches gilt auch für Beleidigungen unter Arbeitnehmern, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Das Verhalten des Klägers stellt danach eine sexuelle Belästigung dar und ist zudem schwerst beleidigend. Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelt sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung kann nur frauenfeindlich bzw. sexistisch verstanden werden. Es entschuldigt den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen darüber lachen. Im Gegenteil. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin kam es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers kann die Schwere der Äußerung nicht relativieren. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung. Selbst wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, macht dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht mit der außerordentlichen Kündigung reagiert.

Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Das Fehlverhalten des Klägers wiegt so schwer, dass eine Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen war. Dies musste dem Kläger auch erkennbar sein. Er hat sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt.

Der Kläger hat Berufung eingelegt, die beim LAG Schleswig-Holstein unter 6 Sa 71/23 anhängig ist.

ArbG Elmshorn, Urt. vom 26.4.2023 - 3 Ca 1501e/22

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die Entscheidung des ArbG Elmshorn hat in der Presse, soweit ersichtlich, ein weites Echo erfahren. Dabei wurde die - mehr als nur derbe Äußerung des Klägers - im Wortlaut zitiert und auch der "Weihnachtsfeier-Kontext" zutreffend geschildert. Letztlich erfährt dadurch aber gerade eine Äußerung eine Verbreitung, die das ArbG als besonders krasse Form der Herabwürdigung ansieht und bei der wohl auch die Objektformel als gedankliche Anleihe im Raum stand.

Ob man daher in einer Pressemitteilung - anders als in der Urteilsbegründung - eine solche Äußerung, die strenggenommen geeignet ist, jede Arbeitskollegin zum Objekt zu reduzieren, unbedingt wörtlich zitieren muss, erscheint mir aber zumindest diskussionswürdig.

Im Übrigen drängt sich mir aus anwaltlicher Sicht die Frage auf, warum der Kläger nicht zumindest auf den Gedanken kam, sich zu entschuldigen oder Reue zu zeigen ("Er hat sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt").

Michael Kügler, RA

Kommentar hinzufügen