Eine ständige Herausforderung: Die Bewertungseinheit beim Betäubungsmittelhandel

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 20.05.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht1|3086 Aufrufe

Die Bewertungseinheit beim Betäubungsmittelhandel ist eine stetige Herausforderung für die Gerichte. Als tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinne führt die Bewertungseinheit dazu, dass sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, zu einer Tat des Handeltreibens verbunden werden. Es ist jedoch nicht immer klar, wann die Voraussetzungen für eine Bewertungseinheit erfüllt sind.

In folgendem Fall hat das Landgericht zwei selbständige Taten des Handeltreibens angenommen: Der Angeklagte fragte am 29.5.2020 bei einem niederländischen Chatteilnehmer nach, ob dieser 30 Kilogramm Marihuana („Haze“) vorrätig habe und welchen Preis er berechne. Nachdem der Angeklagte am 31. Mai 2020 mitgeteilt hatte, dass ihm die Ware zu teuer sei, erklärte er am 1. Juni 2020 schließlich, zehn Kilogramm Marihuana („Haze“) zu benötigen, bat um die Übersendung eines Fotos der Ware und fragte, was der Gesprächspartner am Preis machen könne.

Dies sieht der 3. Strafsenat des BGH anders (BGH Beschl. v. 18.4.2023 – 3 StR 30/23, BeckRS 2023, 9110):

Verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, bilden im Rahmen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine tatbestandliche Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 19; zum Handeltreiben bei Ankaufbemühungen BGH, Beschluss vom 12. September 2018 – 5 StR 291/18, StV 2019, 336 Rn. 6 mwN). Dies kann auch bei mehreren, auf denselben Umsatz zielenden Angeboten der Fall sein (vgl. zu Verkaufsangeboten BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 3 StR 417/19, NStZ 2021, 52 Rn. 8). Dementsprechend bezogen sich die vom Angeklagten innerhalb von vier Tagen entfalteten Bemühungen, von einem bestimmten Vertragspartner mehrere Kilogramm Marihuana einer konkreten Sorte zum Weiterverkauf zu erwerben, letztlich auf den identischen Umsatz. Dass dabei mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten sowie den angebotenen Preis unterschiedliche Mengen in Rede standen und der Angeklagte die Ware zwischenzeitlich für zu teuer befand, ändert daran nichts, weil es sich um einen fortlaufenden Verhandlungsprozess über dasselbe Betäubungsmittel handelte.

Danach liegt bei dem Lebenssachverhalt lediglich eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Der zweite Schuldspruch entfällt.

Merke also: Stellt der Täter mehrfach hintereinander konkrete Bemühungen an, um von einem Lieferanten eine Betäubungsmittelmenge zum Zwecke des Weiterverkaufs zu erwerben, ist nicht von gesonderten Taten des Handeltreibens, sondern von einer Bewertungseinheit auszugehen, sofern der Verkaufsentschluss nicht zwischenzeitlich aufgegeben wird.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Mindestens ebenso zweifelhaft erscheint mir die Frage, ob hier überhaupt schon die Versuchsschwelle überschritten ist, wenn der Kaufinteressent erstmal nach dem Preis für 30 kg haze fragt. Ob das schon ernsthafte Ankaufsbemühungen sind? Klingt mir eher nach unverbindlichem Sondieren, zumal ja offenbar noch nicht einmal die Menge sicher war, wenn hinterher nur 10 kg erworben werden. Aber gut, die Anforderungen des BGH an ein Handeltreiben sind ja denkbar niedrig.

0

Kommentar hinzufügen