Beifahrer als Täter des Fahrens ohne Fahrerlaubnis? Geht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.05.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1138 Aufrufe

Eigenständiges Fahren ohne Fahrerlaubnis durch den Mitfahrer? Geht. Ist natürich nur ein Sonderfall:

 

Es ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer darin den eigenständigen Gebrauch (§ 6 Abs. 1 Alt. 1 PflVG) eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs (und nicht nur dessen Gestatten i. S. d. § 6 Abs. 1 Alt. 2 PflVG) gesehen hat, dass der Angeklagte als Käufer und damit (im wirtschaftlichen und „materiellen“ Sinn) Halter des PKW (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVR 45. Aufl., § 7 StVG Rn. 18 m. w. N.) im Wissen um die fehlende Haftpflichtversicherung und den Einsatz gefälschter Kennzeichen bei der Fahrt einer anderen Person Beifahrer war. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte kraft Tatplanung und Kenntnis aller strafbarkeitsbegründenden Umstände die Tatherrschaft hatte und die Fahrt der Verfolgung seiner persönlichen Ziele diente, nämlich der Inbesitznahme des gekauften Fahrzeugs. Die Tathandlung ging damit über das Gestatten des Fahrzeuggebrauchs hinaus und stellte einen eigenständigen Gebrauch dar.

 4. Unter demselben Gesichtspunkt des Gebrauchens einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) hat der Angeklagte auch die Urkundenfälschung nicht nur als Teilnehmer, sondern täterschaftlich begangen.

KG Beschl. v. 27.2.2023 – 161 Ss 20/23, BeckRS 2023, 5180 

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1 Kommentar

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Hallo Herr Krumm,

ich glaube, dass Ihre Rezeption die Sache nicht ganz trifft. Der Beifahrer kann keinesfalls ein Vergehen des FoF begehen, wohl aber ein solches des Gebrauchens eines nicht haftpflichtversicherten KFZ (§§ 1, 6 PflVG). Dies war hier der Fall. Dass der Beifahrer das FoF als Halter "zulassen" kann (§ 21 I Nr. 2 StVG), ist ohnehin klar.  Schöne Grüße und danke für ihre locker-flockige Aufbereitung manch drögen Stoffs.

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