Gastbeitrag Dr. Bokelmann: Können Fußgänger den Staat zum Einschreiten gegen Falschparker auf Gehwegen zwingen? Offenbar können sie!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.04.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht5|4067 Aufrufe

In Bremens engen Gassen spielt sich eine Posse ab, die im Ergebnis hunderttausende Parkplätze in Deutschland betrifft.

Hier sind die Fahrbahnen und auch die Bürgersteige schmal. Eigentlich könnten Autos hier bestenfalls auf einer Fahrbahnseite vorschriftsmäßig geparkt werden, wenn die verbleibende Fahrgasse dem aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO entwickelten Kriterium für das Halten von Fahrzeugen „3 Meter verbleibende Fahrbahnbreite für den fließenden Verkehr“ entsprechen soll.

In vielen Straßen werden daher ohne Erlaubnis der Behörden durch eine Zeichen 315 die Gehwege zum Parken mitgenutzt, auch wenn dadurch die ohnehin schmalen Gehwege für Rollator- oder Rollstuhlnutzer fast unbrauchbar werden.

In fast allen deutschen Städten greifen die Behörden dagegen nur sehr zurückhaltend ein, so dass fast überall der Eindruck eines Gewohnheitsrechts neben der offiziellen Straßenverkehrsordnung entstanden ist. Immer mal wieder muss ein Mensch, der sich mit dem Rollator oder Rollstuhl auf dem Bürgersteig festgefahren hat, von Anwohnern oder die Polizei aus seiner misslichen Situation befreit werden, aber das war’s dann auch.

In Bremen aber haben sich mehrere Personen mit der Forderung an die Straßenverkehrsbehörde  gewandt, die Gehwege von Falschparkern auch tatsächlich freizuhalten. Eigentlich möchte die Stadt das vielleicht ja auch. Aber nach Zeitungsberichten wären alleine in Bremen 50.000 Kfz-Stellplätze betroffen, wenn man dem Anliegen flächendeckend folgte (was die Anwohner der betroffenen Straßen noch nicht einmal verlangt hatten). Natürlich war den Beamten die Sprengkraft einer solchen Entscheidung klar und sie lehnten sie ab. Das kennen auch die Grundstückseigentümer an schmalen Straßen, wenn sie Parkverbote gegenüber ihren Ausfahrten haben wollen (Standardbehördenantwort: „Ist eh‘ verboten. Wieso sollen dafür Steuergelder verbraten werden?“). Die Antragsteller wurden so zu Klägern und gewannen beim Verwaltungsgericht Bremen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 11. November 2021, 5 K 1968/19 ist 40 Seiten lang, da das Gericht sich zunächst mit einigen unzulässigen Anträgen der Kläger befassen musste und dann die Zulässigkeit des entscheidenden Antrags ausführlichst darlegte (mit Klagebefugnis und Zuständigkeit der Beklagten):

https://www.bremenize.com/wp-content/uploads/2022/03/2021-11-11-VG-Breme...

Erst gegen Ende kommt das Gericht zu der Frage der Ermessensausübung und sieht überraschend deutlich eine Reduktion des Entschließungsermessen der Straßenverkehrsbehörde zum Einschreiten vorliegend auf Null, obwohl das Falschparken die körperliche Unversehrtheit der Kläger nicht beeinträchtigt.

Gegen diese Entscheidung gingen Kläger und die Stadtgemeinde Bremen in die Berufung und das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied mit Urteil vom 13.12.2022, 1 LC 64/22:

„Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 11. November 2021 dahingehend abgeändert, dass eine erneute Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 4. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu erfolgen hat.

Die Revision wird zugelassen.“

https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1_LC_64...

Eine schriftliche Ausfertigung dieses Urteils liegt seit dem 3. März 2023 öffentlich vor. Dazu hat des OVG an diesem Tag eine Pressemitteilung herausgegeben:

https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/PressOV...

Im Grunde wird bestätigt, dass die Stadtgemeinde Bremen das Falschparken nicht tolerieren darf. Das Oberverwaltungsgericht Bremen sieht anders als das Verwaltungsgericht beim Entschließungsermessen aber keine Ermessensreduzierung auf Null und lässt der Stadt einigen Spielraum für die Umsetzung.

Aus der Pressemitteilung:

„Der Ermessenspielraum der Behörde bleibt auch in Anbetracht der Dauer und Häufigkeit der Verstöße bestehen. Diesen Punkt hatte die Vorinstanz noch anders gesehen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Behörde vielmehr gehalten, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Problem des unerlaubten Gehwegparkens um eine Praxis handelt, die in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet und über Jahrzehnte weitestgehend geduldet worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Gerichts sachgerecht, wenn die Behörde innerhalb eines Konzepts für ein stadtweites Vorgehen zunächst den Problemdruck in den am stärksten betroffenen Quartieren ermittelt. Soweit dabei geplant ist, die Straßen mit besonders geringen verbleibenden Restgehwegbreiten priorisiert zu behandeln, ist dagegen nichts einzuwenden. Der Verweis auf ein Konzept wird aber die Ermessensentscheidung nur solange tragen, wie dieses auch tatsächlich und nachvollziehbar umgesetzt wird.“

Im Ergebnis dürfte es darauf hinauslaufen, dass das Parken in allen betroffenen Straßen auf einer Straßenseite verboten wird, damit die Kfz auf der anderen Seite auf der Fahrbahn parken können. Das bedeutete einen Verlust von 40 bis 50% der Parkplätze in den betroffenen Straßen.

Vielleicht muss nun das Bundesverwaltungsgericht ran. Denn die Stadtgemeinde Bremen spielt bisher auf Zeit, weil sich niemand mit flächendeckenden Parkverboten unbeliebt machen will. Dass eine Bestätigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Bremen durch das Bundesverwaltungsgerichts die Sache für andere Gemeinden noch gefährlicher macht, kann Bremens Behörden egal sein. Und der durch das Verfahren für Bremen angerichtete Schaden, der vor Allem in einem juristischen „Streisand-Effekt“ besteht, ist schon jetzt immens.

Natürlich dürfte nicht nur Falschparken auf Gehwegen jetzt auf die Tagesordnung rücken, sondern erst Recht die Erlaubnis zum Parken auf dafür ungeeigneten Gehwegen oder direkt neben Radwegen durch Zeichen 315 oder die Erlaubnis zum Radfahren auf schmalen Gehwegen durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“. Bei Letzteren geht es dann einerseits tatsächlich oft auf Leben und Tod insbesondere der älteren Fußgänger und andererseits darum, ob die Aufhebung einer Erlaubnis überhaupt irgendeinen Effekt hat.

 

 

 

Vielen Dank wieder einmal, Herr Dr. Bokelmann für den Gastbeitrag!

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5 Kommentare

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Ein guter Anfang. Jetzt muss man noch irgendwie eine Verpflichtung zum Einschreiten der Stadt gegen jeden einzelnen verkehrsgefährdend geparkten E-Scooter konstruieren. Vielleicht findet sich ja ein Kläger aus Bremen... 

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Nach Zeitungsberichten (für viele der knappe, aber korrekte Bericht der BILD: Stehen auf Gehweg: Park-Rebellen gehen in Revision) legen beide Seiten Revision gegen das Urteil des OVG Bremen ein.

Die Kläger erkennen in dem Urteil einen unverdienten Vertrauensvorschuss für die Verwaltung, die dem ordnungswidrigen und zumindest tw. den Fußgängerverkehr stark beeinträchtigenden Treiben lange tatenlos zusah.

Aber auch die grüne Verkehrssenatorin Bremens, die inhaltlich eher auf der Seite der Kläger verortet wird, hat eine Revision angekündigt - möglicherweise, um ihrem Widersacher im Senat, dem Innensenator Mäurer (SPD), der sich innerhalb des Senats mit seinem „Parkfrieden“ durchsetzte (Gehwegparken soll nur da verboten werden, wo es jemanden behindert), eins auszuwischen. In Bremen haben sich die Koalitionspartner gerade richt lieb, da bald die Bürgerschaft neu gewählt wird.

Die Begründung der Verkehrssenatorin („Eine Verhandlung zum aufgesetzten Parken vor dem Bundesverwaltungsgericht bietet die große Chance, diesem Thema die notwendige bundesweite Beachtung und natürlich auch Bedeutung zuzuordnen.“) für die Revision klingt ein wenig nach: „An dem Urteil werden alle deutschen Gemeinden ihren Spaß haben! Das trifft dann nicht nur Bremen.“. Ob auf diesen Fall der Spruch: "Geteilter Schmerz ist halber Schmerz" passt?

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In der SVR 2023, 361 werden das Verfahren und die Urteile von Prof. Dr. Dr. Martin Will sehr ausführlich abgehandelt. Das Az. des BVerwG ist demnach 3 C 5/23.

Dabei ist zu erkennen, dass die "neue Klagestrategie gegen Gehwegparken" - jedenfalls, wenn das BVerwG dem OVG Bremen folgt - für betroffene Gemeinden verheerende Folgen haben kann (was die Zahl der Parkplätze und der bürokratischen Aufwand bei der Umsetzung angeht), wenn sie begründeten Anträge auf Freiräumung von Gehwegen nicht flott abhelfen.

Ein Absatz "kurz vor dem Ende" passt allerdings so überhaupt nicht in den Aufsatz:

"Da im Umfeld betroffener Innenstadtstraßen nur selten alternativer Parkraum zur Verfügung steht und das Gehwegparken oft über Jahrzehnte geduldet wurde, dürften entsprechende behördliche Maßnahmen bei den Parkenden, bei denen es sich oft ebenfalls um Anlieger handelt, allerdings ganz erheblichen Unmut auslösen. Vermutlich werden die zuständigen Behörden – ggf. sogar auf Weisung von oben – in praxi daher auch einen dritten Weg in Erwägung ziehen, der den jeweiligen Klägern nicht gefallen dürfte: das Gehwegparken – soweit aufgrund hinreichender Mindestbreite der Gehwege (und der Fahrbahn) grds. zulässig – durch Zeichen 315 (§ 42 Abs. 4 StVO) oder Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 4 Nr. 7 StVO) ausdrücklich zu gestatten und damit zu legalisieren."

Hier fehlen ganz eindeutig Hinweise zur Ermittlung hinreichender Mindestbreite der Gehwege (und der Fahrbahn), damit nicht "in Befolgung dieses Absatzes" geweckte Erwartungen zu  Nebenkriegsschauplätzen in Form einer Klagewelle gegen Z 315 in Innenstädten führen.

Ein entsprechendes Klageverfahren habe ich in Hamburg einmal wegen "Parkplätzen" direkt (d.h. ohne Sicherheitstrennstreifen) neben Radwegen geführt. In diesem Fall hat die Straßenverkehrsbehörde nach langem Zögern eingelenkt und sowohl die Z 315 als auch die Radwegbenutzungspflichten (in einem Autobahnzubringer!) aufgehoben. Deshalb gibt es dazu leider kein Urteil, was sicherlich interessant gewesen wäre.

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Also - bei einer bayrischen Politikertochter bringen 50 Mio 4 Jahre und einige Monate. 60 Milliarden sind das 1.200fache. Also - wer Rechnen vor dem SS-Rottenführer Girgensohn gelernt hat ................

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Voraussichtlich am 6. Juni 2024 werden wir schlauer sein.

Aus den Verhandlungs- und Verkündigungsterminen des BVerwG:

BVerwG 3 C 5.23  06. Juni 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht; hier: Verpflichtung zum straßenverkehrsbehördlichen Einschreiten zur Behebung des verbotswidrigen Gehwegparkens

Sehr vorbildlich, diese lange Vorausplanung!

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