LAG Schleswig-Holstein: Urlaubsgewährung auch bei angeordneter Quarantäne

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.03.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2839 Aufrufe

Es häufen sich die Urteile zur Frage, welche Auswirkungen eine angeordnete Quarantäne im Zusammenhang mit Covid-19-Infektionen auf den Erholungsurlaub hat. Vor wenigen Tagen wurde an dieser Stelle über eine neue Entscheidung des LAG Hamm berichtet, die sich für eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG ausgesprochen hatte. Die Tendenz bei den Landesarbeitsgerichten geht indes in die entgegengesetzte Richtung, zu der sich jetzt auch das LAG Schleswig-Holstein (15.2.2021 - 1 Sa 208/21) bekennt. Es hat entschieden, dass eine Arbeitgeberin auch dann den beantragten Urlaub gewährt, wenn sich ihr Arbeitnehmer während des Urlaubs – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss.

Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie von ihm beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch insoweit nicht erfüllt worden sei und nach wie vor bestehe. Das LAG sieht dies anders und will § 9 BUrlG nicht analog auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne anwenden. Eine Analogie erfordere sowohl eine planwidrige Lücke als auch eine vergleichbare Interessenlage. Es liege schon keine planwidrige Lücke vor. Die Begrifflichkeiten, u.a. des Ansteckungsverdächtigen seien seit langem bekannt. Sie seien aus dem BSeuchG in das Infektionsschutzgesetz übernommen worden. Das BAG vertrete durchgehend seit über 25 Jahren die Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG wegen seines Ausnahmecharakters nicht in Betracht komme. Der Gesetzgeber habe auf diese Rechtsprechung reagiert und eine § 9 BUrlG entsprechende Regelung für den Fortbestand des Urlaubsanspruchs während eines Beschäftigungsverbotes im MuSchG eingefügt (§ 24 S. 2), nicht aber eine Regelung im Infektionsschutzgesetz.

Auch sei der Fall der Absonderungsanordnung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen hat, gäbe es nicht. Wie der Arbeitnehmer sich erholt, bleibe ihm überlassen. Unter Umständen werde er durch eine Absonderung überhaupt nicht in der Verwirklichung seines Urlaubszwecks beeinträchtigt. Die analoge Anwendung von § 9 BUrlG könne aber nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer im konkreten Fall beabsichtigt, seinen Urlaub zu verbringen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Da bin ich mal gespannt, ob diese Urteile in dieser Pandemie noch anwendbar sind. Denn inzwischen gibt es in fast allen Fällen die "Isolation" bei einer Infektion, die zur Absonderung führt. Und damit ist i.d.R. ein Krankschreibung verbunden, weil die/der Betroffene sich auch krank fühlt. Manche Arbeitgeber verzichten für die Dauer der Isolation auch auf eine Krankschreibung. Dass jemand in der kurzen Zeit der Isolation wieder so gesund wird, dass der arbeitsfähig wäre, ist eher selten. Nicht schließt sich eine weitere Krankschreibung wegen einer weiter nachweisbaren Infektion an. Der im Beitrag beschriebene fall ist also eher einer, wie sie im Jahr 2020 und in der ersten Hälfte 2021 häufig vorkamen und dann mit fortschreitendem Impffortschritt immer seltener.

0

Kommentar hinzufügen