Unfallflucht bei 3911 Euro Fremdschaden: Trotzdem Indizwirkung des § 69 Abs. 2 StGB erschüttert

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|3067 Aufrufe

Eine tolle Entscheidung. Ein klassischer Unfallfluchtsfall. Der Verteidiger hat aber wohl für den Angeklagten erstklassig vorgetragen:

 

1.

 Die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis setzt gem. § 69 Abs. 1 StGB regelmäßig die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter festzustellende Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen und die darauf gestützte Erwartung weiterer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Straftaten voraus (v. Heintschel-Heinegg/Huber in Mü-Ko-StGB, 4. Aufl., § 69 Rn. 64). Sind jedoch - wie hier - die Voraussetzungen eines der in § 69 Abs. 2 Nr. 1 - 4 StGB aufgeführten Regelbeispiele erfüllt, bedarf es einer solchen Gesamtwürdigung nicht; die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen wird dann bereits durch die Tat selbst indiziert (Valerius in LK-StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 117). An deren Stelle tritt vielmehr die Prüfung der Frage, ob besondere Umstände es rechtfertigen, den Täter im Gegensatz zu dem allgemeinen Bewertungsmaßstab des Gesetzes noch für geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu halten (v. Hentschel-Heinegg/Huber aaO. Rn. 75; Halecker/Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwaltKommentar StGB, 3. Aufl., § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis, Rn. 34). Von dieser Regelwirkung kann nur in seltenen Ausnahmen abgewichen werden, so wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird, oder wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver oder subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen. Es müssen Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalles deutlich abheben (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.01.1997 - 4 Ss 672/96, NZV 1997, 316, 317 m.w.N.). Diese Umstände sind im Urteil zu benennen; die Nichtanordnung der Fahrerlaubnisentziehung trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ist eingehend zu begründen (Valerius aaO. Rn. 196).

 2.

 Das in dem hier vorliegenden Fall einer Unfallflucht bestehende Regel-Ausnahmeverhältnis (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) hat das Landgericht beachtet. Die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls ist im Hinblick auf die vom Tatgericht herangezogenen und in eine Gesamtwürdigung eingestellten Umstände auch unter Beachtung der hieran zu stellenden gesteigerten Anforderungen vertretbar und daher vom Revisionsgericht zu akzeptieren; ob es selbst zu der gleichen oder zu einer abweichenden Wertung gelangt wäre, ist nicht von Belang.

 a) Die Abwägung des Landgerichts ist insbesondere nicht lückenhaft. Auch die Beschwerdeführerin zeigt keine weiteren Umstände auf, deren Erörterung sich in diesem Zusammenhang aufgedrängt hätte.

 b) Die vom Landgericht in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sind entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Summe auch geeignet, die gesetzliche Regelvermutung zu widerlegen. Insbesondere wirkt es sich nicht aus, dass das Landgericht die Grenze, ab der ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angenommen werden kann, in Abweichung von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung auf 2.500 Euro bemessen hat.

 (a) Zwar ist nach der überwiegenden neueren Rechtsprechung und Literatur unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung die Grenze zum bedeutenden Sachschaden bei jedenfalls nicht über 1.500 Euro anzusetzen (Valerius aaO Rn. 131 sowie die Nachweise bei v. Heintschel-Heinegg/Huber aaO. Rn. 72 und Kretschmer in Mü-Ko-StVR,, StGB § 69 Rn. 48). Die Frage, ob der Tat aufgrund der vergleichsweise geringen Höhe des verursachten Fremdschadens Ausnahmecharakter beizumessen ist (hierzu: v. Heintschel-Heinegg/Huber, aaO. Rn. 76) bemisst sich jedoch nicht an dem Maß des Überschreitens eines Grenzwertes. Maßgebend ist vielmehr, dass sich der konkret verursachte Fremdschaden im Verhältnis zu den denkbaren Fällen der Fahrerflucht als verhältnismäßig niedrig erweist, mithin am Grad der Abweichung vom Durchschnittsfall (Valerius aaO. Rn. 141). Nach diesen Grundsätzen ist die Formulierung des Landgerichts, „die Wertgrenze, die § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB überhaupt anwendbar werden lässt, [sei] zudem auf der Skala der denkbaren Schadensfälle nicht weit überschritten“ (UA S. 5) zwar missverständlich formuliert; der Senat besorgt jedoch nicht, dass die Strafkammer dem Begriff des Regelfalls ein unzutreffendes Verständnis zugrunde gelegt und sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.

 (b) Zwar wird die Regelvermutung zumeist nur dann widerlegt sein, wenn abgesehen von der Schadenshöhe und der Verursachung einer Kollision außerhalb des fließenden Verkehrs die Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB gewahrt sind, der Täter also freiwillig innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht hat und lediglich ein Sachschaden eingetreten ist (Valerius aaO. Rn. 161 m.w.N.). Dadurch, dass der Angeklagte (erst) einige Tage nach der Kollision seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten angezeigt hat, war dem Landgericht die Annahme eines Ausnahmefalls jedoch nicht generell verschlossen. Denn das Landgericht war rechtlich nicht daran gehindert, dem Umstand, dass der Angeklagte seine Kontaktdaten an dem beschädigten Fahrzeug angebracht hatte, noch bevor der in Urlaub befindliche Geschädigte den Schaden bemerkt und zur Anzeige gebracht hat, vergleichbar hohes Gewicht beizumessen. Zudem hat es mehrere weitere mildernde Umstände angeführt, aus denen es zusammen mit der Schadenshöhe in der Summe die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Angeklagten für widerlegt ansehen durfte. So hat es namentlich darauf abgestellt, dass die Identifizierung des Angeklagten als Schadensverursacher ohne dessen freiwilliger Offenbarung zumindest erheblich erschwert gewesen wäre. Zudem war der Schaden im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits vollständig reguliert und die Sache aus Sicht des Geschädigten dadurch erledigt. Ferner ist der Angeklagte trotz einer jährlichen Fahrleistung von ca. 50.000 km in den ca. 14 Monaten zwischen der Tat und der Berufungshauptverhandlung nicht erneut verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Das Landgericht hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte wegen einer Nötigungshandlung im Straßenverkehr vorgeahndet war; ausweislich des in den schriftlichen Urteilsgründen hierzu festgestellten Tatsachverhalts ist die Wertung des Landgerichts, diese sowie die abgeurteilte Tat bewegten sich „im deutlich unteren Schwerebereich der Straßenverkehrsdelinquenz“ noch vertretbar.

OLG Zweibrücken Endurteil v. 14.6.2021 – 2 Ss 1/21, BeckRS 2021, 15317 

 

Verteidigungsstrategien in diesem Zusammenhang: Himmelreich/Staub/Krumm/Nissen, Verkehrsunfallflucht

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