Corona-ArbSchV modifiziert und verlängert

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.06.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona1|5106 Aufrufe

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (vom 21.1.2021, BAnz AT 22.1.2021 V1) wird wegen der anhaltenden pandemischen Lage zunächst bis zum 10.9.2021 (einschließlich) verlängert. Die Verordnung verfolgt das Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen (§ 1 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Zu diesem Zweck sind Kontakte im Betrieb zu reduzieren und vom Arbeitgeber Atemschutzmasken und Schnelltests bereitzustellen (§§ 2, 4 und 5 Corona-ArbSchV).

Die grundlegenden Regeln der Verordnung gelten fort, werden aber ab 1.7.2021 der veränderten Lage angepasst:

  1. Die Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal wöchentlich für alle in Präsenz Beschäftigten die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausgenommen sind vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19-Erkrankung genesene Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer sind auch weiterhin nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen oder dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
  2. Unverändert sind betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind wie bisher die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  3. Zum 1.7.2021 entfällt die die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der sog. "Bundesnotbremse" auch die strikte Vorgabe zur Ermöglichung von Arbeit im Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann das Arbeiten im Homeoffice weiterhin einen wichtigen Beitrag leisten.
  4. Die Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  5. Der Infektionsschutz muss auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet bleiben.

Die Verkündung der Änderungsverordnung erfolgt rechtzeitig im Bundesanzeiger.

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Arbeitsschutz: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird wegen der anhaltenden pandemischen Lage zunächst bis zum 10. September verlängert. Das meldet beck-community (Christian Rolfs) und erklärt, welche Regelungen dennoch entfallen. Das betrifft z.B. die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen sowie die strikte Vorgabe zur Ermöglichung von Arbeit im Homeoffice.

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