Parlament: Recht auf Nichterreichbarkeit soll in der EU Grundrecht werden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.02.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht1|2484 Aufrufe

Homeoffice und die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben sind seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie ein wichtiges und viel diskutiertes Thema geworden. Man geht davon aus, dass sich die Zahl der im Homeoffice (=Telearbeit) tätigen Arbeitnehmer binnen Jahresfrist um 30% erhöht hat. Nicht selten dürften dabei die arbeitszeitrechtlichen Grenzen überschritten werden. Arbeitszeit und Freizeit gehen zunehmend in einander über. Vor diesem Hintergrund fordert das EU-Parlament auf Unionsebene jetzt ein Recht darauf, nicht rund um die Uhr erreichbar sein zu müssen. Arbeitnehmer sollen vor negativen Folgen geschützt werden.

Damit Telearbeiter das Recht haben, außerhalb ihrer Arbeitszeit nicht erreichbar zu sein, solle die Kommission eine entsprechende Richtlinie vorschlagen. Das fordert das Parlament in seiner Gesetzgebungsinitiative, die mit 472 zu 126 Stimmen bei 83 Enthaltungen angenommen wurde. Darüber hinaus will es Mindestanforderungen für die Telearbeit festlegen und mit Blick auf Arbeitsbedingungen sowie Arbeits- und Ruhezeiten Klarheit schaffen.

Dass in der Arbeitswelt immer häufiger digitale Hilfsmittel genutzt werden, habe einen Zwang zur ständigen Erreichbarkeit hervorgebracht. Darunter leide die Ausgewogenheit zwischen Berufs- und Privatleben, so die Abgeordneten. Das Arbeiten von zuhause aus trage in der Coronakrise zwar wesentlich dazu bei, Arbeitsplätze und Unternehmen zu retten. Doch lange Arbeitstage und höhere Erwartungen schadeten der körperlichen und geistigen Gesundheit. Zu beobachten sei etwa, dass Angstzustände, Depressionen und Burnout-Erkrankungen häufiger werden.

Für die Abgeordneten ist das Recht auf Nichterreichbarkeit ein Grundrecht, das es Arbeitnehmern erlaubt, außerhalb ihrer Arbeitszeit keine arbeitsbezogenen Aufgaben erledigen zu müssen. Das gelte etwa für Telefonate, die Beantwortung von E-Mails und andere Formen der digitalen Kommunikation – und zwar auch an Feiertagen und im Urlaub. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer dieses Recht tatsächlich in Anspruch nehmen können. Das sollte zum Beispiel von den Sozialpartnern in Tarifverträgen vereinbart werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in keiner Weise benachteiligen: Sie dürften nicht schlechter behandelt, angeprangert oder gar entlassen werden.

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1 Kommentar

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Der Begriff "Nichterreichbarkeit" geht von der Perspektive derjenigen aus, die einen anderen Menschen bestimmen wollen (was ja unter anderem bei manchen Vorgesetzten oder Arbeitgebern der Fall ist).

Der Begriff erscheint mir also nicht neutral zu sein.

Wenn es um die Rechte derjenigen Menschen gehen soll, die gefährdet sind fremdbestimmt zu werden, sollte man statt von einem Recht auf "Nichterreichbarkeit" vielleicht eher von einem Recht auf "Ruhe" oder "Ungestörtheit" oder "Feierabend" oder "Privatzeit" sprechen.

(Im Übrigen sind es nicht nur Vorgesetzte oder Arbeitgeber, die sich einbilden, man müsse sich für sie ständig "Gewehr bei Fuß" in Bereitschaft halten, aber dies, sowie auch das Thema Bereitschaftsdienst, würden hier zu weit führen.)

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