"Halterhaftung" bei ParkOwis: Inhaltliche Anforderungen an die Tatbeschreibung in der Anhörung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.12.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2729 Aufrufe

Das AG Tiergarten hatte sich gerade mit der Frage zu befassen, wie genau eigentlich die Anhörung in den Fällen einer so genannten "Halterhaftung" nach § 25a StVG beschaffen sein muss. Antwort: Der Tatvorwurf muss ähnlich der Beschreibung einer Tat im Bußgeldbescheid sein:

 

In der Bußgeldsache ... wird auf den Antrag der Betroffenen vom 09.12.2019 der Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26.11.2019 (Aktenzeichen: …) aufgehoben.

 Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

 Gründe: 

 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

 Der Kostenbescheid ist aufzuheben, weil die Bußgeldbehörde nicht den erforderlichen und ihr zumutbaren Ermittlungsaufwand betrieben hat, um den Täter zu ermitteln, und daher die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG nicht erfüllt sind. Bei den massenhaft vorkommenden Parkverstößen mit einer bloßen Kennzeichenanzeige - wie hier - ist der Fahrer in aller Regel ausschließlich über die Befragung des Fahrzeughalters zu ermitteln (vgl. Sandherr NZV 2007, 433 m.w.N.), so dass diesem Verfahrensschritt eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Bußgeldbehörde hätte daher, um ihrem erforderlichen Aufklärungsbemühen gerecht zu werden, die Halterin des Fahrzeugs in ordnungsgemäßer Weise zu dem Tatvorwurf anhören müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Fahrer zur Tatzeit zu benennen und dadurch die Auferlegung der Verfahrenskosten zu vermeiden.

 Das ist nicht wirksam geschehen. Zwar wurde die Betroffene mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 27.08.2019 dazu angehört, dass ihr vorgeworfen werde, das bezeichnete Fahrzeug zur bezeichneten Tatzeit „in ...“ im absoluten Halteverbot geparkt zu haben, worauf keine Reaktion der Betroffenen erfolgte. Jedoch hat sich später aufgrund des Antragsvorbringens der Betroffenen und der daraufhin gerichtlich veranlassten Überprüfung herausgestellt, dass sich der Tatort nicht dort, sondern „in ...“ befinden soll, womit die Anschrift ... gemeint sein dürfte, da es in ... Straße gibt. Der Tatort war von dem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes zunächst unrichtig notiert worden.

 Hinsichtlich der Bezeichnung der vorgeworfenen Tat gelten für die Anhörung die gleichen Anforderungen wie für den Bußgeldbescheid. Bei der Anhörung muss der Tatort in gleicher Weise konkret und zutreffend angegeben werden wie beim Bußgeldbescheid. Denn die Anhörung soll den Betroffenen in gleicher Weise wie der Bußgeldbescheid in die Lage versetzen, über den Tatvorwurf informiert zu werden und das weitere Verfahrensverhalten darauf einzustellen. Es kommt daher auch bei der Anhörung für ihre Wirksamkeit entscheidend darauf an, dass die vorgeworfene Tat unter Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des Tatfahrzeuges konkret bezeichnet wird, damit der Halter dazu sachgerecht und sinnvoll Stellung nehmen kann. Anderenfalls liegt ein fehlerhaftes Vorgehen der Bußgeldbehörde vor, das zur Folge hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenbescheides nicht gegeben sind.

 Hier wurde bei der Betroffenen der unzutreffende Eindruck erweckt, ihr werde ein Parkverstoß an der Adresse „...“ vorgeworfen. Wie beim Bußgeldbescheid gilt auch bei der Anhörung, dass eine falsche Bezeichnung des Tatortes nur dann unschädlich für dessen Wirksamkeit ist, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 66 Rn. 43 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Denn da es die Anschrift ... tatsächlich gibt (etwa 1,8 km vom Tatort entfernt), war der Fehler bei der Bezeichnung des Tatortes im Anhörungsschreiben keineswegs für einen ortskundigen Leser erkennbar und ohne Bedeutung. Aufgrund der fehlerhaften Anhörung wurde der Betroffenen keine Gelegenheit gegeben, sich zu dem tatsächlichen Tatvorwurf zu äußern. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffene bei Angabe des zutreffenden Tatortes im Anhörungsschreiben Angaben zum Fahrer gemacht hätte und dieser damit hätte ermittelt werden können.

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.

AG Berlin-Tiergarten Beschl. v. 19.6.2020 – 297 OWi 130/20, BeckRS 2020, 25995

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1 Kommentar

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Leider leidet die Verständlichkeit meines Beschlusses unter der erforderlichen Anonymiserung der Daten. Aber ich denke, es wird trotzdem klar, dass die im Anhörungsschreiben angegebene Tatortanschrift zwar existent ist, jedoch unzutreffend war.  

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