Fundstück! Betroffener findet das Gericht blöd: "Ich habe hier auf dem Bauch zu liegen und Ja und Amen zu sagen" und "Es ist ein schöner Tag für sie heute." Darf er sagen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.09.2020
Rechtsgebiete: Ordnungswidrigkeiten5|3229 Aufrufe

Gerade habe ich aus anderem Grund in den üblichen Datenbanken gesucht. Rein zufällig kam ich an dieser schon 20 Jahre alten Entscheidung vorbei. Etwas überempfindlich war das AG Hagen damals. Der Betroffene hatte eigentlich gar nichts Schlimmes gesagt. Nur eben die beiden Äußerungen oben. Dafür gab es damals ein Ordnungsgeld beim Amtsgericht. Das OLG Hamm hat die Welt dann aber wieder gerade gerückt. Ich denke heute sind die Gerichte nicht mehr so empfindlich:

 

Die angefochtenen Ordnungsgeldbeschlüsse wären auch aufzuheben gewesen, wenn das Amtsgericht das erforderliche rechtliche Gehör vor Erlass der Beschlüsse gewährt hätte. Der Betroffene hat sich nämlich nicht einer Ungebühr schuldig gemacht, die gemäß §178 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft rechtfertigen würde.

Ungebühr im Sinn des §178 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizförmigen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §178 GVG Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Zu einem geordneten Ablauf der Sitzung gehört auch die Beachtung eines Mindestmaßes an äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsatmosphäre (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 370 mit weiteren Nachweisen). Die Ordnungsmittel des §178 GVG können dabei insbesondere als Antwort auf grobe Achtungsverletzungen und bewusste Provokationen eingesetzt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §178 GVG Rn. 3). Es muß jedoch nicht jede Störung der Sitzung zugleich einen erheblichen Angriff auf die Würde und das Ansehen des Gerichts enthalten. So kann daher eine Ahndung mit einem Ordnungsmittel nach §178 GVG entbehrlich sein, wenn eine augenblickliche, aus einer gereizten Verhandlungssituation geborene Entgleisung vorliegt (OLG Düsseldorf NStE GVG §178 Nr. 11; OLG Koblenz NStE GVG §178 Nr. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §178 GVG Rn. 3). Das wird häufig insbesondere bei Angeklagten oder Betroffenen wegen der durch die Prozesssituation gegebenen emotionalen Belastung der Fall sein. Insgesamt werden die Gesamtumstände für die Wertung eines Verhaltens als Ungebühr zu berücksichtigen sein (so auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 370 für die "Ungebühr" eines Zeugen).

Auf dieser Grundlage ist danach hier eine Ungebühr im Sinn von §178 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht gegeben. Dahinstehen kann, ob in den in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Äußerungen des Betroffenen gegenüber dem Gericht "Ich habe hier auf dem Bauch zu liegen und Ja und Amen zu sagen" und "Es ist ein schöner Tag für Sie heute" für sich genommen schon die Kundgabe einer Nichtachtung enthalten ist. Jedenfalls enthalten diese Äußerungen nach Auffassung des Senats keinen so erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts und keine so nachhaltige Störung des Verfahrensgangs, dass sie die Verhängung der Ordnungsgelder von jeweils 200 DM rechtfertigen würden. Insoweit ist die Prozesssituation mit zu berücksichtigen. Der Vorsitzende hatte dem Betroffenen, wie dieser zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen hat, nämlich zuvor nahe gelegt, seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen, was dieser unter Hinweis auf seine Einlassung abgelehnt hatte. Der Vorsitzende hatte darauf unter Hinweis auf eine mögliche Erhöhung des Bußgeldes nochmals angeregt, den Einspruch zurückzunehmen. Die sodann gemachte erste Äußerung des Betroffenen "Ich habe hier auf dem Bauch zu liegen und Ja und Amen zu sagen" stellte bei dieser Verfahrenssituation dann aber keine Beleidigung des Gerichts, sondern die Reaktion auf die Anregungen des Vorsitzenden und damit die umgangssprachliche Erklärung des Betroffenen, den Einspruch nicht zurücknehmen zu wollen, dar. Jedenfalls war diese Erklärung nicht geeignet, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen. Entsprechendes gilt für die zweite nach Erlass des ersten Ordnungsgeldbeschlusses gemachte Äußerung des Betroffenen "Es ist ein schöner Tag für Sie heute", bei der zusätzlich noch die inzwischen eingetretene Erregung des Betroffenen und die spannungsgeladene Verfahrenssituation zu berücksichtigen sind.

 

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 28.11.2000 - 2 Ws 292 und 296/2000

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5 Kommentare

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Sehr viele Prozessparteien, Rechtsanwälte, Sachverständige, und sonstige Prozessbeteiligte, sind in einem derart hohen Maße opportunistisch und höflich und freundlich und manchmal nahezu professionellen Schauspielerischen Leistungen nahekommend unterwürfig gegenüber dem Gericht, daß es für derart (gewollt oder ungewollt) "verwöhnte" Gericht nicht immer leicht ist, noch unverfälscht und objektiv zu empfinden, was ein ungebührliches Verhalten ist, und was nicht.

Heutzutage werden wohl weniger Ordnungsgelder wegen ungebührlichem Verhalten verhängt als früher, jedoch empfinden viele Gerichte Verhaltensweisen, die unabhängig und spontan und natürlich und unverstellt und ehrlich und kritisch bis mißbilligend daherkommen, nach wie vor als "ungebührlich", weil viele Gerichte durch ständige Schmeicheleien und Schleimereien der Prozessparteien gegenüber weniger zivilisiertem oder weniger wohlerzogenem Verhalten oft etwas empfindlich oder dünnhäutig werden, und bloß eine eher geringe Frustrationstoleranz haben.

Diese Gefahr ist erhöht, wenn das Gericht von Personen besetzt ist, welche nicht nur im Dienst, sondern auch außerhalb ihres Dienstes als Richter bekannt sind, und daher auch außerhalb des Dienstes besonders höflich behandelt werden.

In der DDR wurden Akademiker und Würdenträger von Zeit zu Zeit mal ohne Rang und quasi ohne Namen und ohne Privelegien zwei Wochen in einem völlig anderen Beruf eingesetzt, zum Beispiel als Erntehelfer in der Landwirtschaft, was zum Ziel hatte zu verhindern, daß die Eliten zu sehr nur noch unter Käseglocken oder in Elfenbeintürmen leben, und sich vom normalen Leben der Durchschnittsbürger zu weit entfremden. Diese Idee aus der DDR hörte sich zunächst einmal gut an, hat allerdings dort wohl leider auch nicht viel gebracht bzw. nicht viel genutzt (vielleicht wurde die in der Theorie entwicklelte Idee dann in der Praxis auch zu wenig praktiziert).

Ich selber spüre nicht selten, daß Gerichte sich auf den Schlips getreten fühlen, obwohl kein objektives Fehlverhalten vorliegt, sondern lediglich während eines Vortrages kurz vergessen wurde, dem Gericht über den normalen Respekt, dem man jedem Menschen gegenüber aufbringt hinaus, also darüber hinaus, dem Gericht unununterbrochen besondere Hochachtung zu demonstrieren.

Spontane nonverbale oder auch gemäßigte verbale Unmutsäußerungen, oder auch verbale Äußerungen, daß man als Prozesspartei oder als Rechtsanwalt glaubt, eine eigene bzw. vom Gericht abweichende Sachverhalts-Aufassung oder Rechtsauffassung sei richtig oder zutreffend(er), irritiert und befremdet viele Gerichte, die derartiges offenbar nicht gewohnt sind, auch heute noch.

Auf der anderen Seite bringen Gerichte oft eine sehr erstaunlich sehr hohe Frustrationstoleranz auf, wenn sie eine Prozesspartei oder einen Rechtsanwalt aus welchen Gründen auch immer (etwa wenn die Gerichte glauben einen notorischen Lügner oder notorischen Querulanten oder einen Konfrontations-Strategie fahrenden Anwalt vor sich zu haben) von vorneherein nicht ganz ernst nehmen oder von vorneherein von ihr kein anständiges Verhalten erwarten.

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Zum Thema Ordnungsgeld stelle ich mal diesen Artikel der SZ zur Diskussion, denn offenbar scheint es da eine Gesetzeslücke zu geben:

19. August 2020, 19:16 Uhr

Von Susi Wimmer
 

Vor Gericht in München:  Verteidiger im Angriffsmodus

Ein Anwalt brüllt im Gerichtssaal, beleidigt die Richterin, hustet ohne Mundschutz und wird sogar in Handschellen gelegt - doch viel kann die Justiz nicht gegen ihn tun. [...]

Präsidentin Andrea Schmidt saß selbst in einer dieser Verhandlungen, um sich ein Bild zu machen. "Das Verfahren zeigt, dass ein gewisser gesetzgeberischer Handlungsbedarf da sein könnte", sagt sie vorsichtig. Sie hat Strafanzeige gegen R. erstattet und als Vorgesetzte der Richterin auch Strafantrag gestellt. Sie hat eine Beschwerde an die Anwaltskammer geschrieben. Allerdings sind das Maßnahmen, die längerfristig ausgelegt sind. "Ein akutes Agieren, um das Verfahren voranzubringen, ist nicht möglich", sagt sie. Im Gerichtsverfassungsgesetz ist festgelegt, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliegt. Wer sich in der Sitzung "einer Ungebühr schuldig macht", dem drohen Ordnungsgeld oder -haft. Das gilt für Beschuldigte oder Zeugen, aber nicht für Verteidiger und Staatsanwälte. [...]

Gerichtspräsidentin Schmidt indes meint, dass der Gesetzgeber aktiv werden müsse. In Ländern wie Frankreich, der Schweiz oder Österreich könne der Vorsitzende jeden, der die Ordnung stört, des Sitzungssaals verweisen oder Geldstrafen verhängen. Ein Rechtsstaat müsse auch in Extremsituationen handlungsfähig bleiben. "Und das ist er hier nicht."

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-gericht-anwalt-handschellen-1.5003694

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"Sie [die Gerichtspräsidentin des des Landgerichts München I] hat Strafanzeige gegen R. erstattet und als Vorgesetzte der Richterin auch Strafantrag gestellt."

Das ist ja sehr bemerkenswert !

Und da sage mir mal noch ein Jurist aus einem AG oder LG, ein Richter hat keinen Vorgesetzten, bei dem man sich ggf. über den Richter beschweren kann, weil der doch unabhängig wäre.

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Einige der Strafverteidiger der Bader-Meinhof-Bande (auch als erste Generation der terroristischen Roten-Armee-Fraktion bezeichnet) haben vor ungefähr fünfzig Jahren eine Taktik des extrem konfrontativen und extrem provokativen Auftretens im Prozess entwickelt, und solche Taktiken werden bis heute von manchen Verteidigern nachgeahmt, um Aufsehen zu erregen und um Reaktionen zu provozieren auf die dann Befangenheitsanträge gestützt werden sollen, und zwar nicht nur in München, sondern im ganzen Land, insbesondere in Großstädten.

Rechtsanwälte oder Prozessparteien, die ihre Stellung derart absichtlich und absichtsvoll und vorsätzlich und böswillig mißbrauchen, stoßen jedoch manchmal bei Gericht auf mehr Gleichmut und Toleranz, als Rechtsanwälte oder Parteien, denen aus Unkenntnis oder Unkonzentriertheit oder Unachtsamkeit Fehler im Benehmen unterlaufen. 

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