LAG Düsseldorf: Rechtswidrig begünstigende Vergütung eines Betriebsratsmitglieds – Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.07.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3749 Aufrufe

Nach der rechtspolitisch durchaus umstrittenen Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes wird das Amt des Betriebsrats als Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt. Betriebsratsmitglieder dürfen im Hinblick auf ihr Amt weder begünstigt noch benachteiligt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Das wirft viele schwierige Fragen auf. Eine eher selten diskutierte Frage betrifft die Rechtsfolgen einer festgestellten Begünstigung eines Betriebsratmitglieds durch überhöhte Zahlungen. Muss das Betriebsratsmitglied die Differenz dem Arbeitgeber erstatten? Mit dieser Problematik befasst sich ein neueres Urteil des LAG Düsseldorf (17.4.2019 - 7 Sa 1065/18, BeckRS 2019, 6569), dessen Entscheidungsgründe gerade bekannt geworden sind. Der Sachverhalt ist recht komplex, so dass von einer Wiedergabe hier weitestgehend abgesehen wird. Im Kern ging es um eine Höhergruppierung eines Betriebsratsmitglieds, die keiner betriebsüblichen Entwicklung mehr entsprach. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungs- oder Benachteiligungsverbot verstoßen, nach § 134 BGB nichtig sind (BAG 21.3.2018 – 7 AZR 590/16, NZA 2018, 1019 Rn. 16). Daher kommt grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung des überhöhten Entgelts in Betracht. Das LAG Düsseldorf hält indes einen Rückforderungsanspruch im konkreten Fall für ausgeschlossen. Dem stehe § 817 S. 2 BGB entgegen, da auch der Arbeitgeber mit der Zahlung gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG verstoßen habe. Zwar entspräche es nicht dem Sinn und Zweck des Begünstigungsverbotes, dass das Betriebsratsmitglied das verbotswidrig Erlangte behält. Ebenso wenig entspräche es jedoch dem Sinn und Zweck des Begünstigungsverbotes, dass der Arbeitgeber „gefahrlos“ begünstigen kann, weil er weiß, dass er ggf. das zuviel gezahlte Entgelt zurückerhält.

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Die LTO-Presseschau:

LAG Düsseldorf zu Betriebsrats-Begünstigung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im April zu der Frage geurteilt, ob Arbeitgebern ein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, wenn Betriebsräte durch überhöhte Zahlungen entgegen § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Hinblick auf ihr Amt begünstigt werden. Ein solcher kommt grundsätzlich in Betracht, da eine gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Vereinbarung nach § 134 BGB nichtig ist. Das LAG Düsseldorf hielt im konkreten Fall laut community.beck.de (Markus Stoffels) einen entsprechenden Anspruch aber für ausgeschlossen.

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