OLG Bamberg: Atypischer Rotlichtverstoß bei Fahrstreifenwechsel hinter der Ampel?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.02.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2715 Aufrufe

Das OLG Bamberg hatte sich gerade mit einem "qualifizierten" 1-Sekunden-Rotlichtverstoß zu befassen. Und dabei besonders mit der Frage, wie es eigentlich mit dem Absehen vom Regelfahrverbot steht, wenn es nach Passieren der Lichtzeichenanlage zu einem Fahrstreifenwechsel kommt und auch eine konkrete Gefährdung wohl ausscheidet. Das OLG ist da erwartungsgemäß streng:

1. Ein bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines innerörtlichen Wechsellichtzeichens grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 I 1 Nr. 3 i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender Verstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer auf einer mit mehreren Fahrspuren versehenen, durch Richtungspfeile markierten Fahrbahn mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung nach Überfahren der Haltelinie im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Geradeausspur auf die durch Rotlicht gesperrte Spur für Linksabbieger überwechselt (u.a. Anschl. an BayObLG, Beschluss vom 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 = DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307).

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das in diesem Fall aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zu Unrecht zugute gebracht würde.

OLG Bamberg Beschl. v. 22.1.2019 – 3 Ss OWi 1698/18, BeckRS 2019, 694

  

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1 Kommentar

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Völlig zurecht. Der Täter ist nicht nur bei Rotlicht für Linksabbieger nach links abgebogen, sondern hat außerdem noch mitten auf der Kreuzung einen überraschenden, gefährlichen Spurwechsel vorgenommen, während der Gegenverkehr grün hatte. Hat er wenigstens geblinkt?

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