Empfehlung: "Telefonieren Sie doch im Auto mit dem Taschenrechner!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.07.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht14|9857 Aufrufe

Mal wieder etwas zum Schmunzeln. Da lässt sich der Betroffene ein, er habe auf dem Geschwindigkeitsmessfoto einen Taschenrechner in seiner Hand vor das Gesicht gehalten. Ich meine: "Klar. Das passiert jedem mal! Man kann sich ja mal beim Telefonieren irren. Das ist nur allzu menschlich. Und so verwechseln eben auch manche Fahrer einfach das Handy mit dem Taschenrechner. Ich erinnere mich an meine Kindheit und die Frage, ob man nicht auch mit einer Banane telefonieren kann." Und so haben sich auch AG und OLG mit der Frage befasst, wie es sich denn mit dem Taschenrechner beim neuen § 23 Abs. 1 a StVO verhält. Das Tolle an der Juristerei ist dabei natürlich, dass das Thema nicht nur mit dem gebotenen Ernst abgehandelt wird, sondern auch gegenläufige Entscheidungen hierbei herauskommen. Und das OLG hat richtigerweise den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zugelassen. Immerhin ist es ja für alle Verkehrsteilnehmer von Bedeutung, ob denn auch der Taschenrechner unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. Ich finde die Klärung dieser Frage gut! Und daher läuft die Entscheidung auch im Blog:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 18. April 2018 aufgehoben.
 
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 13 km/h zu einer Geldbuße von 20 € verurteilt.
 
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, hat die Landeskasse zu tragen .
 
Angewandte Vorschriften: § § 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nummer 4 StVO, 11.3.2 BKatVO
 
 
Gründe: 
 
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit –„Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt in Tateinheit mit Geschwindigkeitsüberschreitung“- zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt.
 
Das Amtsgericht hat unter anderem folgendes ausgeführt:
 
„Auf dem Lichtbild…ist zu sehen, dass der Betroffene ein technisches Gerät in seiner Hand vor das Gesicht hält… .Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung erklärt, hierbei handele es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um einen Taschenrechner. Diesen hatte er in Hauptverhandlung auch vorgelegt. Tatsächlich könnte es sich um dieses Gerät gehandelt haben, wobei sich allerdings die Frage stellt, warum sich der Betroffenen diesen Taschenrechner vor das Gesicht hält. Nach der Neufassung des § 23 Abs. 1 StVO unterliegt auch das Halten und Aufnehmen eines mobilen Flachrechners dem Verbot dieser Vorschrift.“
 
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde und macht geltend, dass ein Taschenrechner nicht unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO falle.
 
Die Generalstaatsanwaltschaft hat angeregt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen und ist ebenfalls der Ansicht, dass ein Taschenrechner nicht § 23 Absatz 1a StVO unterfalle.
 
Die vom Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Absatz 1a StVO keinen Bestand hat.
 
Nach der Neufassung des § 23 StVO, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt, ist nur unter den in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen benutzen.
 
Dabei sind Geräte im Sinne des Satzes 1 auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder.
 
Ein Taschenrechner unterfällt dieser Norm nicht.
 
Der Senat (DAR 2010, 232) hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Bestimmtheit einer Bußgeldvorschrift folgendes ausgeführt:
 
Auch wenn es in Grenzfällen zweifelhaft ist, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht, so muss der Normadressat aber jedenfalls im Normalfall anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten ordnungswidrig ist (BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1986, 1671, 1672). Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgeblich (BVerfG, NJW 2010, 754; BVerfG, NJW 1986, 1671, 1672). Nur in der dadurch gesetzten Grenze der Auslegung können daneben auch systematische, historische und teleologische Auslegung herangezogen werden (BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1978, 101; NJW 1978, 1423, BVerfG, Beschluss vom 29.04.10 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08, Rz. 55, - juris -).
 
Ein Taschenrechner lässt sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, bezeichnen.
 
Zwar sollte die Aufzählung in der Neufassung des § 23 Absatz 1a StVO nicht abschließend sein. In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones … Tablet-Computer, Touchsreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, …Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen.
 
In der Kommentierung von Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO 1. Überarbeitung wird ausgeführt, dass der technikoffene Ansatz wesentliche Verschärfungen insoweit mit sich bringe, als jetzt auch Gerätschaften erfasst würden, die bislang selbst bei extensiver Auslegung nicht unter dem Begriff Mobiltelefon hätten subsumiert werden können. Der beliebten Flucht in Alternativgeräte sei durch den weit gefassten Gerätebegriff ein Riegel vorgeschoben, wenngleich so plumpe Ausreden wie „Rasierapparat“ oder „Kühlakku wegen Zahnschmerzen“ möglich blieben.
 
Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR Drucksache 556/17 Seite 4).
 
Lässt sich ein Diktiergerät noch als ein Gerät bezeichnen, das der Kommunikation dient, fällt ein reiner Taschenrechner unter keinen der genannten Oberbegriffe. Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar.
 
Da nach den Urteilsgründen nicht davon auszugehen ist, dass das Amtsgericht bei einer Zurückverweisung zu anderen Feststellungen hinsichtlich der Art des Gerätes kommen würde, entscheidet der Senat in der Sache selbst.
 
Es verbleibt die Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 13 km/h, die vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist und gegen die sich die Rechtsbeschwerde auch nicht wendet. Zwar hat das Amtsgericht den Betroffenen insgesamt wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt, während es in den Urteilsgründen heißt, der Betroffene habe zumindest fahrlässig gehandelt. Da die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen haben könnte, hat der Senat auf die Regelgeldbuße für eine fahrlässige Begehung in Höhe von 20 € erkannt.
 
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen, weil er verurteilt worden ist. Mit den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war er allerdings nicht zu belasten, da wegen der tateinheitlichen Verurteilung eine Rechtsmittelbeschränkung aus Rechtsgründen nicht möglich war. Der Betroffene hat jedoch sein Ziel, das er mit seinem Rechtsmittel verfolgt hat, erreicht. Es liegt somit ein voller Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 3 StPO vor (vgl. Meyer-Gossner/Schmitt-Schmitt, StPO 61. Aufl., § 473 Rn. 22).

 
OLG Oldenburg Beschl. v. 25.6.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18, BeckRS 2018, 13712

Das OLG Oldenburg hat zwar schon Leitsätze gebildet. Mir sind die aber noch nicht klar geng. Mein Leitsatzvorschlag daher: Man kann es durchaus rechtsfehlerfrei glauben, wenn ein Fahrer sich dahin einlässt, er habe während der Fahrt mit einem Taschenrechner telefoniert. Das Telefonat mit dem Taschenrechner unterfällt dann auch nicht § 23 Abs. 1a StVO.

Schmunzelt jemand der Leser an dieser Stelle?

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14 Kommentare

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Der Betroffene hat sich doch nicht dahin eingelassen, "er habe während der Fahrt mit einem Taschenrechner telefoniert". Er hat sich den Tachenrechner "vor das Gesicht gehalten". Das kann sinnvoll sein, um das Ergebnis einer Berechnung abzulesen. Beim Telefonieren hingegen hält man sich das Telefon im Regelfall nicht vor das Gesicht, sondern ans Ohr, jedenfalls wenn man ein normaler Telefonierer ist. Außerdem hat der Augenschein am vorgelegten Tachenrechner gezeigt, dass es sich beim forografierten Gerät tatsächlich um einen Tachenrechner handeln kann...

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Natürlich haben Sie vollkommen recht....auch diese Falschinterpretation meinerseits ist von meinem Schmunzeln umfasst.

Merke: Wer auf die "neumodische Art" telefoniert, indem er sich das Gerät vor das Gesicht hält, hat bei entsprechendem Argumentationsgeschick gute Chancen mit einem blauen Auge davonzukommen!

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Wie wird denn "Information" beim 23 Abs. 1a definiert? Der Zweck eines Taschenrechners ist, mich über das Ergebnis der eingegebenen Rechnung zu informieren. Tatsächlich erscheint es mir, als sei Information der einzige Zweck, einen Taschenrechner zu benutzen. :)

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Wenn man 7353 eintippt und dann den Taschenrechner dreht, kann man damit durchaus kommunizieren.

Interessant finde ich auch, dass der Senat die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit, dass es sich um einen Taschenrechner gehandelt hat, einfach so durchgewunken hat. Es dürfte auch OLGs geben, bei denen es so gut wie ausgeschlossen ist, rechtsfehlerfrei festzustellen, der Betroffene habe einen Taschenrechner vor's Gesicht gehalten.

Vermutungen nicht - Lebenserfahrung schon!

  • Wörtlich BGH, NStZ-RR 2015, 288: "Hat der Angeklagte Angaben gemacht, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, sind diese in die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einzubeziehen und nicht ohne weiteres als unwiderlegt dem Urteil zu Grunde zu legen. Ihre Zurückweisung erfordert nicht, dass sich das Gegenteil der Behauptung positiv feststellen ließe (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325; Urteil vom 28. Januar 2009 – 2 StR 531/08, NStZ 2009, 285; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 57 jeweils mwN). Auch im Übrigen gebietet es der Zweifelssatz nicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat."
  • Wörtlich BGH, NStZ 2017, 351: "Diese Einlassung hat das Landgericht hingenommen, weil es - anders als bei den Entführungsbehauptungen - keinen Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln führen konnte. Es war jedoch nicht ohne weiteres dazu gezwungen, eine Einlassung hinzunehmen, für deren Richtigkeit es keinen Anhaltspunkt gibt. Es hat zudem versäumt, diese Behauptung des Angeklagten P. einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen."
  •  
  • Wörtlich BGH, NStZ-RR 2018, 20: "An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Dabei sind entlastende Angaben des Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt."

Mir ist völlig rätselhaft, woher dieses Märchen von der „unwiderlegten Einlassung“ kommt.

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Lieber einmal zu viel in "dubio pro reo" als einmal zu wenig. Und hier gab es durchaus Anlaß zu zwefeln, denn "tatsächlich könnte es sich um dieses Gerät gehandelt haben", sagt das Amtsgericht. Und immer noch bleibt die Tatsache, dass der überwiegende Anteil der Bevölkerung noch nicht mit dem Telefon vor dem Gesicht telefoniert, sondern am Ohr, was also durchaus auch zu Zweifeln berechtigt.

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„in dubio pro reo“ ist eine Entscheidungs- und keine Beweiswürdigungsregel (BGH, NStZ-RR 2013, 20 (21)). D.h. ich darf sie nicht auf jede Einlassung und jedes Beweismittel isoliert anwenden, sondern nur einmal ganz am Schluss. Vorher muss ich mich immer isoliert fragen: „Glaube ich das? ja/nein/warum?“. Da hat in „in dubio pro reo“ nix zu suchen. Erst später bei einer Gesamtwürdigung kann man das anwenden.

Und überwiegende Anteil der Bevölkerung hält sich einen Taschenrechner nicht bei voller Fahrt im 90° Winkel vor’s Gesicht. Ein Handy zu SMS- oder WhatsApp-Schreiben hingegen schon…
 

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Erst später bei einer Gesamtwürdigung kann man das anwenden

Genau. Nichts anderes wurde behauptet. Also schenken Sie sich Ihre Belehrungen.

Und überwiegende Anteil der Bevölkerung hält sich einen Taschenrechner nicht bei voller Fahrt im 90° Winkel vor’s Gesicht

Von "90° Winkel" ist nirgends die Rede! Sie wären mir ja ein schöner Richter, bei ihren unkritisch festgestellten märchenhaften Fantastereien. Hoffentlich sind Sie kein Richter und auch kein sonstiger Jurist. Wenn ich sage, jemand habe ein Brett vor dem Kopf, meine ich damit bekanntlich ja auch nicht einen "90° Winkel"...

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Klassischer Fall von Wahndelikt.

Meinen Sie, der Betroffene hat mittels des Taschenrechner in dem Wahn telefoniert, dass der Taschenrechner ein Telefon ist oder dass man mit einem Taschenrechner auch telefonieren kann? Woraus schließen Sie das? Das von Ihnen gesehene "klassische Wahndelikt" leuchtet  mir vorläufig nicht ein...

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Jemand, der angestrengt kalkuliert (was denn eigentlich? Die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden?), während er mit überhöhter Geschwindigkeit ein Kraftfahrzeug führt, sollte aber auf jeden Fall auf seine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüft werden - und nicht erst dann, wenn ein Zweiradfahrer an einer schnurgraden Strecke bei bestem Wetter tot im Graben liegt!

Hoffentlich denkt jemand daran, den Landkres zu informieren.

Meine Hoffnung ist allerdings gering. Tatsächlich reicht u.U. nicht mal eine Tote im Zusammenhang mit einer verbotenen Handynutzung für eine Verurteilung:

"Zwar war das Schöffengericht laut Urteilsbegründung davon überzeugt, dass der 71 Jahre alte Angeklagte im Januar 2017 auf der Fahrt in Richtung Norden bei 120 km/h sein Handy bediente, um eine WhatsApp zu beantworten. Doch sei nicht auszuschließen, dass die tödlich verunglückte Fahrerin (33) eines gelben Polo den schweren Unfall allein verschuldet habe." ("Tödlicher Unfall mit Handy – Angeklagter freigesprochen", https://www.abendblatt.de/hamburg/article214565185/Toedlicher-Unfall-mit-Handy-Angeklagter-freigesprochen.html)

Und weiter hinten:

"Von einem Urteil erwartete der Staatsanwalt auch ein Signal an die Autofahrer. Deren massenhaftes Fehlverhalten im Umgang mit dem Handy am Steuer treibe die Unfallzahlen in die Höhe und müsse unterbunden werden. Auch der Vorsitzende Richter sah in der Handynutzung des Angeklagten „schon ein immenses Binden der Aufmerksamkeit“. Möglicherweise habe es daran gelegen, dass das Hindernis aus seiner Sicht „plötzlich da war“. Aber: „Wir können nicht ausschließen, dass der Unfall auch ohne Bedienen des Handys passiert wäre.“"

So gesehen hat dieser Prozeß der Sicherheit des Straßenverkehrs aber einen echten Bärendienst erwiesen.

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