Dolmetscher schlecht? Aber wie geht dann die Revision?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.10.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|4501 Aufrufe

Eine interessante Revisionsentscheidung des BGH. Der Angeklagte macht geltend, sein Dolmetscher beim LG sei schlecht gewesen. So etwas hört man schomal. Will der Angeklagte seine Revision mit der Verfahrensrüge darauf stützen, reicht es natürlich nicht nur "zu meckern". Es muss vielmehr zu Mängeln und Auswirkungen detailliert vorgetragen werden:

1. Die von dem Angeklagten C. geltend gemachte Rüge der Verletzung
von § 187 GVG erzielt keinen Erfolg.
a) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang, es sei trotz der
Anwesenheit eines Übersetzers für die albanische Sprache in der Hauptverhandlung
und dessen simultaner Übersetzung wegen erheblicher Einschränkungen
der Dolmetschertätigkeit eine Kommunikation zwischen der Verteidigung
und dem Angeklagten nur schwer möglich gewesen. Erforderliche Unterredungen
hätten deshalb nicht unmittelbar im Rahmen der Hauptverhandlung
erfolgen können, sondern außerhalb dieser stattfinden müssen. Dies habe zu
erheblichen Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten geführt. Einen
von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2016 gestellten
Antrag, dem Angeklagten C. einen Dolmetscher „zur Seite zu stellen“ und
„die Verhandlung so lange zu unterbrechen, bis ein entsprechender Dolmetscher
anwesend ist“, habe das Landgericht insbesondere mit Verweis auf die
ständige Anwesenheit eines Dolmetschers abgelehnt.

b) Der Senat legt die Beanstandung dahin gehend aus (zu den Voraussetzungen
KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 f. mwN), dass die Verletzung
von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG statt § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG gerügt wird.

Aus der Revisionsbegründung geht unmissverständlich hervor, eine für eine
effektive Verteidigung unzureichende Übersetzung während der Hauptverhandlung
geltend machen zu wollen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen
Verhandlungen, also auch strafgerichtlichen Hauptverhandlungen,
regelt § 187 GVG jedoch nicht. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte
(vgl. BT-Drucks. 17/12578 S. 10 linke Spalte) unmissverständlich
ergibt, erfasst diese Vorschrift allein die Hinzuziehung eines Dolmetschers au-
ßerhalb von gerichtlichen Verhandlungen (KK-StPO/Diemer aaO, GVG § 187
Rn. 1; Otte in Radtke/Hohmann, StPO, GVG § 187 Rn. 1; Walther in
BeckOK/StPO, Ed. 27, § 187 Rn. 1; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., Band IX, GVG
§ 187 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/12578 S. 10 linke Spalte). Eine auf die
Verletzung von § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zielende Verfahrensrüge wäre angesichts
des Vortrags der Revision daher hier von vornherein erfolglos.
c) Eine nach der Angriffsrichtung der Rüge allein in Frage kommende
Beanstandung der Anwendung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG durch das Landgericht
ist allerdings nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise
ausgeführt.
aa) Der Senat teilt dabei nicht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
vertretene Auffassung, bei erfolgter Hinzuziehung eines Dolmetschers in
der Hauptverhandlung könne mit der Revision nicht geltend gemacht werden,
dieser sei für die Aufgabe ungeeignet gewesen (RG, Urteil vom 18. Juni 1942
– 3 D 260/42, RGSt 76, 177, 178; siehe aber auch SK-StPO/Frister aaO, GVG
§ 185 Rn. 18 am Ende). Wird nicht die über § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 338
Nr. 5 StPO rügbare Abwesenheit eines Dolmetschers trotz fehlender deutscher
Sprachkenntnisse des Angeklagten geltend gemacht, sondern werden unzureichende
Dolmetscherleistungen beanstandet, kann dies einen relativen Revisionsgrund
337 StPO) darstellen
(BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 – 2
StR 583/90, bei Holtz MDR 1991, 1025; SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185
Rn. 18; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., Band 10, GVG § 185 Rn. 37; siehe auch
BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 – 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376 f.). Der
Senat neigt dazu, jedenfalls die Beanstandung einer für die Gewährleistung
einer sachgerechten Verteidigung ungenügenden Übersetzung des in der
Hauptverhandlung hinzugezogenen Dolmetschers lediglich im Rahmen von
§ 338 Nr. 8 StPO für anfechtbar zu erachten.
Unabhängig von der Zuordnung der hier behaupteten Verletzung von
§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG bei erfolgter, aber ungenügender Übersetzung während
der Hauptverhandlung zu § 337 StPO oder zu § 338 Nr. 8 StPO, erfordert
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls konkreten Tatsachenvortrag zu den Mängeln
der Übersetzung
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 – 1 StR
722/84, NStZ 1985, 376 f. und vom 26. Juni 1991 – 2 StR 583/90, bei Holtz
MDR 1991, 1025; Walther in BeckOK/StPO, Ed. 27, § 185 Rn. 8; Schmitt in
Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., GVG § 185 Rn. 10) und deren Auswirkungen
auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang der Verhandlung zu
folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge so zu erfassen, wie dies für
die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Art und Umfang des Revisionsvortrags
müssen darauf gerichtet sein, allein auf seiner Grundlage – dessen Richtigkeit
unterstellt – dem Revisionsgericht zu ermöglichen, den Erfolg der Rüge
zu beurteilen
(KK-StPO/Gericke aaO § 344 Rn. 38 mwN). Beanstandungen
unzureichender Übersetzung in der Hauptverhandlung müssen sich dabei auf
die nicht genügende Erfüllung der Aufgaben des hinzugezogenen Dolmetschers
beziehen. Diese bestehen vor allem darin, den Prozessverkehr zwischen
dem Gericht und anderen am Verfahren beteiligten Personen dadurch zu
ermöglichen, dass er die im Prozess abgegeben Erklärungen durch Übertragung
in eine andere Sprache der anderen Seite verständlich macht (vgl. bereits
RG aaO RGSt 76, 177, 178; BGH, Urteil vom 28. November 1950 – 2 StR
50/50, BGHSt 1, 4, 6; SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185 Rn. 10 mwN). Durch
eine solche Übersetzung wird der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren
gesichert (BT-Drucks. 17/12758 S. 11 linke Spalte).

bb) Dem genügt der Revisionsvortrag nicht. Er erschöpft sich weitgehend
darin, eine wegen des erhöhten Aufwandes bei vier Angeklagten „sehr eingeschränkte“
Ausübung der Dolmetschertätigkeit sowie damit verbundene Beschränkungen
der Kommunikation zwischen dem Angeklagten C. und seinem
Verteidiger geltend zu machen. Worin konkret die Mängel der Simultan-
übersetzung bestanden haben sollen und wie sich dies auf die Aufgabenerfüllung
des Dolmetschers ausgewirkt haben soll, legt die Revision nicht dar. Erst
recht fehlt es an konkretem Tatsachenvortrag zu den Auswirkungen auf die
Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten. Soweit Mängel der Lautsprecheranlage
behauptet werden, weist dies keinen unmittelbaren Bezug zur
Übersetzungsleistung auf. Im Übrigen fehlt auch diesbezüglich näherer Tatsachenvortrag.

BGH, Beschluss vom 8.8.2017 - 1 StR 671/16

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Man muss das immer sofort rügen. Und konkret werden. Eigentlich klar. Ich hatte das schon zwei Mal erlebt bei Türkischdolmetschern, die Zeugenaussagen und Richterbemerkungen falsch ins Deutsche oder Türkische übertrugen. Der jeweilige Mandant war beide Male selbst zweisprachiger Türke (Deutsch und Türkisch perfekt), und beide Mandanten  wiesen mich sofort im Termin auf die Defizite hin. Beim einen Mal ging es um Vokabeldefizite. Der Dolmetscher (Türke) übersetzte das türkische Wort für "Apfel" (Beispiel) mit dem deutschen Wort "Birne". In dem anderen Fall hatte die Dolmetscherin (Türkin) die ganze Aussage (in der Frage des Gerichts) verdreht. Aus Deutsch "Frau Zeugin, hat er erst die Äpfel und dann die Birnen gegessen?" wurde aus Dolmetscherinmund ein türkisches: "Wieso konnten Sie nicht sehen, dass er erst die Äpfel und dann die Birnen aß?

In beiden Fällen habe ich das unter Hinweis auf die Bilingualität des Mandanten sofort unter konkreter Nennung des Fehlers gerügt. Der erste Dolmetscher sah es sofort ein, erklärte, was er verwechselt habe und korrigierte sich. Der Zeuge pflichtete in ganz gebrochenem Deutsch bei: obwohl er kaum Deutsch könne, habe selbst er sich gewundert ... - Die zweite Dolmetscherin stritt zunächst ihren Fehler ab, um dann umzuschwenken und zu behaupten, sie habe doch von Anfang an das so gesagt wie wir vortrugen, wie es hätte übersetzt werden müssen. Daraufhin die Richterin: "Dann frage ich nochmals." Die Dolmetscherin übersetzte jetzt alles richtig.

Mandant auf Türkisch zur Zeugin: "Hatte die Richterin vorhin etwas anderes gefragt?" Dolmetscherin übersetzt korrekt ins Deutsche. Zeugin auf Türkisch: "Ja."

Dolmetscherin auf Deutsch: "Nein".

Mandant auf Türkisch: "Waas!!!???"

Dolmetscherin auf Deutsch: "Äh, ich meine Ja."

0

Ich hatte genau so einen Fall beim Gericht. Wo ein Dolmetcher der ins türkische übersetzte nicht richtig übersetzte. Der Richter daraufhin hatte mich abgemahnt das ich nicht ins geschehen eingreifen darf. Ich darauhin habe gesagt dann soll er richtig übersetzen schlieslich kann durch falsche Übersetzung ein Verfahren verloren werden. Ich bin der Meinung man soll bei Übersetzungen immer eine Bandaufnahme erfolgen, damit man wenn erforderlich jederzeit kontrollieren kann ob man richtig übersetzt hat wenn Zweifel besteht. Leider ist so etwas in Deutschland nicht möglich was ich nicht verstehe wie vieles in diesem Land. Ein Rechtsstaat muß immer daran interssiert sein richtige Entscheidungen zu treffen ob schuldig oder unschuldig.

Ich bin kein Anwalt.

Sondern ein Zeuge hatte für mich ausgesagt gehabt der nicht der deutsche Sprache mächtig war.

0

Kommentar hinzufügen