AGG beim Amtsgericht (II)

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.08.2017

Gelegentlich weisen Mietrecht und Arbeitsrecht beachtliche Parallelen auf. Das gibt die Gelegenheit, während des Sommerlochs mal einen Blick nach Hamburg zu werfen. Dort hatte das Amtsgericht Barmbek über den Entschädigungsanspruch einer abgelehnten Mietinteressentin nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG (wir sind im allgemeinen Zivilrecht, daher nicht § 15 Abs. 2 AGG) zu befinden:

Die Klägerin hat einen türkisch klingenden Namen. Sie hat sich mehrfach über ein Internetportal für Wohnungen interessiert, die von der beklagten Vermieterin annonciert worden waren, und um einen Besichtigungstermin gebeten. Ihre Bewerbungen sind stets erfolglos geblieben. Daraufhin hat der Zeuge A jeweils am selben Tag weitere Interessenbekundungen für die streitgegenständlichen Wohnungen per E-Mail versandt, wobei er jeweils (erfundene) deutsch und türkisch klingende Namen verwendete. Alle türkisch klingenden Namen erhielten eine Absage, alle deutsch klingenden Namen eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung. Die Angaben in den Interessenbekundungen waren identisch (nur: "Besichtigungstermin erwünscht").

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten verurteilt. Die Klägerin habe hinreichende Indizien (§ 22 AGG) dargetan, aus denen sich ihre Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ergebe. Das "testing-Verfahren" des Zeugen A sei zulässig gewesen. Die Benachteiligung der Klägerin liege bereits darin, dass sie nicht zur Wohnungsbesichtigung eingeladen worden und ihr damit die Chance verwehrt worden sei, den Mietvertrag abzuschließen. Darauf, dass die Beklagte nicht nur an deutsche, sondern auch an türkische und pakistanische Mieter vermietet habe, komme es nicht an.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind vor allem zwei Aspekte interessant:

  • Das Amtsgericht erkennt (zutreffend) an, dass Indizien für eine Benachteiligung auch durch fiktive Bewerbungen im sog. "testing-Verfahren" gewonnen werden können. Dieses ist freilich bei Bewerbungen um eine offene Stelle schwerer durchzuführen als für Mietinteressenten, da es nur dann zu aussagekräftigen Ergebnissen führt, wenn beide Bewerbungen bis auf das Diskriminierungsmerkmal identisch oder zumindest sehr ähnlich sind. Im Arbeitsleben werden üblicherweise aber schon mit der Bewerbung Lebenslauf und Zeugnisse eingereicht. Deshalb ist ein vergleichbarer Bewerber schwer zu fingieren.
  • Das Amtsgericht orientiert sich hinsichtlich der Höhe der Entschädigung an § 15 Abs. 2 AGG und spricht der Klägerin drei Monatsmieten zu.

AG Hamburg-Barmbek, Urt. vom 3.2.2017 - 811b C 273/15, WuM 2017, 393

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7 Kommentare

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Unsere Arbeitsgerichte hätten jetzt wieder auf "Rechtsmißbrauch" erkannt, da es der Anspruchstellering mit ihrem "Testing" nur um die "Erschließung einer Einnahmequelle" gegangen sei und sie überhaupt "nicht ernsthaft" an der Wohnung interessiert gewesen sei. Hilfsweise hätten die Arbeitsgerichte den Vermieter neuerdings von Amts wegen als Partei vernommen, der ganz sicher ausgesagt hätte, dass das alles nur ein ganz dummer Zufall ist und er eigentlich ein ausgemachter Türkenfreund sei und hätten die Klage wegen fehlender Kausalität abgewiesen. Ein Hoch auf das Amtsgericht!

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So wäre es gekommen.

Ich hatte mal einen Arbeitsrichter als Fortbildungsdozenten, der auf die Frage einer Teilnehmerin hin ein solches "Testing" als Straftat (irgendein Urkundsdelikt) einordnete.  
 

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Die "gezielt herbeigeführte Sanktionslosigkeit von Gesetzesverletzungen aus Unternehmen" ("organisierte Unverantwortlichkeit"; vgl. in einem anderen Zusammenhang das heutige NJW-Editorial) prägt bisher die Handhabung des AGG vor den deutschen Arbeitsgerichten. Wenn das Bundesarbeitsgericht seine Untergerichte nicht endlich auf die gesetzlich vorgeschriebene AGG-Linie bringen kann oder bringen will, wer dann?

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@joey

Wenn das "Testen" per Email oder über eine Internet-Eingabemaske erfolgt, ist man uU tatsächlich im Bereich einer strafbaren Fälschung beweiserheblicher Daten. Das gilt jedenfalls in den Fällen der Identitätstäuschung, wenn nicht nur eine Namenstäuschung vorliegt. Laut Kammergericht ist wie folgt abzugrenzen:
"Maßgeblich für die Frage, ob eine bloße Namens- oder eine Identitätstäuschung vorliegt, ist das - für den Täter erkennbare - Interesse des Gegenübers im Rechtsverkehr an seiner Identität." Das dürfte bei den Testern, die einen AGG-Verstoß prüfen wollen, ja in der Regel vorliegen, weil es ihnen darauf ankommt, herauszufinden, ob die Identität bzw. "Rasse" oder Herkunft des Namensinhabers ausschlaggebend für die Absage ist.

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Dann müsste man wohl reale Testpersonen aktivieren. Wobei ich da genug Phantasie habe, dass sich auch für deren nicht ernstliche Anfragen noch irgendwelche Strafbarkeiten finden lassen.

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Ja beim ‚Finden von Strafbarkeiten‘ sind die Deutschen Juristen sehr kreativ, wenn es um die Anwendung und Durchsetzung des AGGs geht. Merkwürdigerweise geht es dabei immer in die Richtung derjenigen, die sich auf das AGG berufen. Hat schon jemals in Deutschland ein Strafverfolger einen Arbeitgeber aufs Korn genommen, der das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen lediglich vorgeschoben hat?

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