Nochmals zum Barunterhalt beim Wechselmodell

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.02.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht13|8195 Aufrufe

Die Eltern praktizieren für ihre Kinder ein „echtes“ paritätisches Wechselmodell.

Der Vater erzielt als leitender Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 3.564,14 Euro und ist privat kranken- und pflegeversichert. Er wohnt im kreditfinanzierten Eigenheim.

Die Mutter der Antragsteller ist als Optikermeisterin mit 30 Wochenstunden beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.211,82 Euro. Bis zur Trennung der Eltern übte sie zudem beim Arbeitgeber des Antragsgegners eine zusätzliche Geringverdienertätigkeit aus. Sie bezieht das Kindergeld für beide Antragsteller.

Die Kindergartenbeiträge (bis 2013), Hortkosten, Beträge für Musikschule und Tanzkurse sowie Fahrtkosten für den Transport zum Kindergarten und zur Schule werden von den Eltern mit wechselnden Anteilen getragen.

Sie streiten ob vom Vater Barunterhalt zu zahlen ist.

Der BGH geht davon aus, dass die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen.

Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Unterhaltsbedarf beim Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells. Dass zur Ermittlung des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle die Einkommen beider Elternteile einbezogen werden müssen, folgt beim Wechselmodell bereits zwingend daraus, dass kein Elternteil von der Barunterhaltspflicht befreit ist. Der Bedarf lässt sich nicht in zwei gesondert zu ermittelnde Beträge aufspalten, die für jeden Elternteil nach dessen jeweiliger alleiniger Unterhaltspflicht zu berechnen wären. Dadurch würde verkannt, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ein einheitlicher ist und sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ableitet.

Wie der Senat inzwischen entschieden hat, liegt auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsfall des § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB vor, so dass die Hälfte des Kindergelds gem. § 1612 b Abs. 1 S. 2 BGB den Barbedarf mindert. Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs, der im Regelfall gem. § 1612 b BGB durch eine Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes, die den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil entlastet, erfüllt wird. Die auf den sächlichen Bedarf entfallende Kindergeldhälfte ist folglich auch im vorliegenden Fall auf den Barbedarf anzurechnen.

Der in § 1612 b BGB vorgesehene Mechanismus führt indessen im Fall des Wechselmodells nicht zum vollständigen Ausgleich des Kindergelds. Zwar wird die auf den sächlichen (Bar-)Bedarf des Kindes entfallende Kindergeldhälfte regulär auf den Barbedarf angerechnet und kommt damit den Eltern im Ergebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte verbleibt hingegen zunächst beim das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern eines gesonderten Ausgleichs. Dies kann zur Vereinfachung auch in Form der Verrechnung der beiderseitigen Leistungen verwirklicht werden, die zu dem Zweck erfolgt, dass ein Elternteil nur noch die nach Abzug der Hälfte des auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils verbleibende Unterhaltsspitze zu zahlen hat.

BGH v 11.01.17 - XII ZB 565/15 = NZFam 2017, 171

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13 Kommentare

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Das klingt ganz schön sperrig. Wenn bereits klar ist, dass beide Eltern gleich betreuen und dafür auch entsprechend anteilig die Kosten tragen, dann kann der Barunterhalt doch anteilsmäßig entsprechend dem verbleibenden Einkommen nach Tabelle bestimmt werden. Das Kindergeld wäre logischerweise Einkommen beim Empfänger.

Bei Doppelresidenz.org hat man sich jedenfalls auch Gedanken zum Gerechne beim Kindesunterhalt gemacht https://youtu.be/XOrQqWflIAU 

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Gast schrieb:

Interessant auch das Rosenheimer Modell. Der Rosenheimer Lehrer Hans Engelmayer ist als selbst umfassend Betreuender und zugleich Allein-Barunterhaltspflichtiger zum Modell Ansprechpartner. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-141495133.html

 

Bei diesem sog. "Rosenheimer Modell" sind beide Elternteile Lehrer und es werden ja sogar Steuervergünstigungen in Anspruch genommen für ein paritätisches Wechselmodell, beim Staat sinken damit die Einnahmen.

Also trifft das doch dabei schon mal m.E. nicht zu:

"Der einzige rationale Grund für den Staat und damit auch für den BGH für das Residenzmodell nach Trennung liegt in der Freihaltung des Staates von Unterhaltsleistungen."

Weiter wäre die Frage zu stellen, wie diverse andere Arbeitsverhältnisse außerhalb des privilegierten Lehrerdaseins dann mit den verschiedenen Altersstufen eines Scheidungskindes und dem damit noch verbundenen Betreuungsbedarf zu vereinbaren wären. Außerdem müssen ja bei einem paritätischen Wechselmodell doppelte Wohn- und Arbeitsplätze für das Kind vorhanden sein, oder extra noch eingerichtet werden, auch finanziert werden und auch noch mehr Fahrten des Kindes zusätzlich finanziert werden. Das beansprucht also auch i.d.R. erheblich mehr Wohnraum, als vor der Trennung der beiden Eltern oder noch beim Residenzmodell.

Alterstufen wie etwa Kita-Kindergarten-Grundschule-Sekundarstufe1-Sekundarstufe2 wären da anzuführen.

 

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Sehr geehrter GR,

die von Ihnen angeführten lebenspraktischen Fragen müssen natürlich in jedem einzelnen Fall gestellt und beantwortet werden. Nur eben nicht schon vorab durch eine grundsätzlich abweisende Haltung gegenüber einer Gleichberechtigung der Eltern. Neben dem wochenweisen Wechselmodell (Doppelresidenz) gibt es einige andere Modelle und davon abgeleitet ganz individuelle Lösungen. Wenn Eltern wissen, dass sie definitiv keinen Vorteil aus der Benachteiligung des Anderen ziehen können, dann sind selbst haarig Zerstrittene zu vernünftigen Vereinbarungen im Interesse ihrer Kinder in der Lage. Vernünftige und Kompromissbereite würden durch eine klare paritätisch ausgeübte und aufs Nötige beschränkte Wächter- und Schutzfunktion des Staates bereits vor der Einschaltung von Gerichten profitieren, weil sich dann eine Konfrontation auch für den Kompromisslosen grundsätzlich nicht lohnt. Ich behaupte, das Familiengerichte in Kindschaftssachen bestimmt zu mehr als 50 % von Anträgen und Schriftwechseln entlastet würden, wenn die Elternrechte paritätisch und, wie in Artikel 6 GG und 1626 BGB vorgesehen, grundsätzlich ab Geburt und Vaterschaftsanerkennung gelten. Da es sich um ein natürliches Recht beider leiblichen Elternteile handelt, ist das Antragserfordernis aus § 1626a BGB für Nichtverheiratete weiterhin verfassungswidrig. 

Das Vorabbefinden darüber, was man allgemein für praktisch, förderlich oder besser hält, ist keine Frage der Wächter- und Schutzfunktion des Staates. Die undefinierten Vermutungen zur möglichen Unzuverlässigkeit von unverheirateten Vätern und Sonderfälle wie Vergewaltigung u.ä. in einen Regelverdacht gegen alle nichtverheirateten Väter umzumünzen, ist ein grundrechtswidriger Eingriff in das natürliche Elternrecht und wirkt regelmäßig negativ auf das Kindeswohl. Eltern dürfen sich auch paritätisch in Zweckehen oder als täglich nachfühlbare Geschäftpartnerschaften emotionsarm bis in die Volljährigkeit ihrer Kinder retten, um denen dann unvermittelt den ganzen Lug und Trug vor die Füsse zu werfen oder aber bis zum bitteren Ende das Speil weiterspielen. Das ist nicht gerade selten, insbesondere beim klassisch geförderten Modell mit gültigem Eheschein, gemeinsamen Wohnbereich aber getrennten Schlafzimmern. Eins darf diese Familienideologie aber eben nicht: Allen Familien eine solche Lebensweise aufzwingen und Kinder in diesem Zusammenhang zur Verhandlungsmasse erklären. Wenn Sie diese Grundsätze akzeptieren, dann ist die konkrete Regelung der Betreuung, des Kontakts und des Unterhalts nach einer Trennung ein individueller Vertrag unter grundsätzlich Gleichgestellten und für Kinder deutlich leichter zu ertragen als Konfliktlösungen über ein künstlich erzeugtes Machtgefälle.    

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Gast schrieb:
Eins darf diese Familienideologie aber eben nicht: Allen Familien eine solche Lebensweise aufzwingen und Kinder in diesem Zusammenhang zur Verhandlungsmasse erklären.

Sehr geehrter Herr Lippke,

dazu muß ich natürlich auf das GG Art. 6 verweisen:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 6  (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Bitte jetzt aber hier nicht versuchen, auch den Begriff "Familie" neu zu definieren, um dem Text des GG Art. 6 eine andere Bedeutung zu geben.

Wenn Sie diese Grundsätze akzeptieren, dann ist die konkrete Regelung der Betreuung, des Kontakts und des Unterhalts nach einer Trennung ein individueller Vertrag unter grundsätzlich Gleichgestellten und für Kinder deutlich leichter zu ertragen als Konfliktlösungen über ein künstlich erzeugtes Machtgefälle. 

Jetzt könnte ich es mir ganz leicht machen, und Ihnen so antworten:

"Wenn Sie diese Grundsätze des GG Art. 6 akzeptieren, dann steht der konkreten Regelung der Betreuung, des Kontakts und des Unterhalts nach einer Trennung der leiblichen Eltern ein individueller Vertrag unter grundsätzlich Gleichgestellten nichts entgegen, wäre auch für Kinder deutlich leichter zu ertragen als Konfliktlösungen über ein künstlich erzeugtes Machtgefälle.

In hartnäckigen Streitfällen entscheidet ein Familiengericht nach Anhörungen aller Beteiligten und dem Hinwirken auf eine gütliche Einigung.  Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Familiengerichte sind zulässig nach Maßgabe des FamFG."

So ungefähr könnte ich Ihnen nun antworten, Juristen könnten das auch noch viel besser als ich ausarbeiten.

Und jetzt könnten Sie zwar versuchen, auch neue Möglichkeiten des Zusammenlebens von Menschen mit Kindern in §§ zu gießen, es gibt ja übrigens auch schon Kinder mit 3 biologischen / genetischen Eltern, Sie werden aber grundsätzlich Streitfälle nicht ausschließen können, denn genetisch sind Menschen ja keine Friedensengel. Daß sie es noch werden könnten, diese Hoffnung teile ich nicht, nur klonen  solcher sehr friedlicher Menschen wäre ja auch keine wünschenswerte Lösung und ebenfalls keine Garantie auf weitere und zukünftige Friedfertigkeit der Klone.

Besten Gruß

GR

 

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Bitte jetzt aber hier nicht versuchen, auch den Begriff "Familie" neu zu definieren, um dem Text des GG Art. 6 eine andere Bedeutung zu geben.

Kinder, Mutter, Vater sind als klassische Kernfamilie immer Familie. Eine Ehe ohne Kinder bildet keine Kernfamilie, deshalb ja auch Schutz für Ehe und Familie (Art.6 Abs.1 GG). Die Kleinfamilie bildet mit weiteren Verwandten die Verwandtschaft bis hin zu einer Großfamilie. Das wird mit Abschwächungen je nach Grad der Verwandtschaft im BGB auch abgebildet, so z.B. beim Verwandtenunterhalt. Der "Vertrag" zur gemeinsamen Elternschaft wird mit Geburt und Vaterschaftsanerkennung auf Basis des natürlichen Elternrechts und der gleichberechtigten Pflichtenübernahme laut GG geschlossen und dem Staat bekannt. Der nichteheliche Vater hat das natürliche Elternrecht spätestens ab Geburt des Kindes und tritt mit der Vaterschaftsanerkennung auch in alle Pflichten seiner Elternschaft ein. Es gibt also ab Vaterschaftsanerkennung kindschaftsrechtlich keinen Unterschied mehr zum ehelichen Vater.Der Vorbehalt des Staates im § 1626a BGB mit seinem Zustimmungs- bzw. Antragserfordernis zum Sorgerecht des Vaters stellt eine (unbegründete) Ausnahme von der grundgesetzlichen Regel der gemeinsamen Sorge dar, die ohne eine drohende Verwahrlosung des Kindes und dem Versagen des Vaters gar nicht gelten darf.      

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Dazu lasse ich mal Berufenere sprechen:

9 Fakten und 1 Muster zum neuen Sorgerecht – von Richterin OLG Happ-Göhring

https://www.familienrecht.de/sorge-umgang/begruendung-gemeinsame-sorge-f...

oder:

https://www.birgit-bossert.de/das-wechselmodell-und-seine-rechtlichen-au...

http://www.kuhne-gegen-deutschland.de/index.php/information/urteile-besc...

Mehr scheint mir dazu im Moment nicht nötig zu sein, die Entscheidung des BVerfG steht ja auch noch aus.

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Ich weiß nicht, ob sie Kinder haben. Nehmen wir es mal an. Für Ihre Kinder sind Sie als Eltern, also Mutter und Vater, aus natürlichem Recht berufen und nicht das BVerfG oder Birgit Bossert oder sonstwer. Allenfalls dann, wenn Sie versagen oder das Kind zu verwahrlosen droht, wirkt ist das staatliche Wächteramt zur Kindeswohlsicherung berufen. Die rechtlichen Hürden für einen Eingriff in das natürliche Elternrecht wird vom BVerfG als sehr hoch behauptet. Es gibt also kein pauschales Vorsorge-Eingriffsrecht gegenüber männlichen Nichtverheirateten. Das ist Diskriminierung.

Ihre Berufeneren faseln etwas von "neuem Leitbild" oder das BVerfG hat ..., statt sich mit diesen grundsätzlichen Fragen konkret auseinanderzusetzen. Das Grundgesetz steht weder unter dem Vorbehalt eines alten oder neuen Leitbildes oder der Verkündung durch das BVerfG, es ist selbst Leitbild für Gesetzesnormen, Rechtsprechung und Handeln des Staates und der Grundrechtsträger. Das BVerfG ist dazu da, Grundrechtsverstösse festzustellen und zu ahnden. Das bedeutet nicht, dass Grundrechtsverstösse, die vom BVerfG nicht festgestellt und geahndet werden, keine Grundrechtsverstösse sind.

Die übliche Argumentation ist vollkommen verdreht. Nehmen Sie dazu ein Extrembeispiel: Töten ist nach dem Grundgesetz unzulässig, denn jeder hat ein Recht auf Leben. Die Freiheit des Einen kann demzufolge eingeschränkt werden, wenn dessen Handlungsfreiheit die Gefahr der Tötung eines Anderen birgt. Das Maß der Freiheitseinschränkung und die weiteren Maßnahmen werden gesetzlich bestimmt, müssen aber dem grundgesetzlichen Ziel dienen. Es soll also in diesem Zusammenhang die Freiheit des Einen nur so eingeschränkt werden, wie es für den Schutz des Lebens des Anderen nötig ist. Umgekehrt hat der mit dem Tod Bedrohte auch einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass der Staat wirksame Mittel zum Schutz seines Rechtes auf Leben ergreift. Keineswegs ist es demnach zulässig, alle männlichen Bewohner eines Dorfes oder einer Stadt einzusperren, weil ein unbekannter Bewohner eine Todesdrohung abgegeben hat. Eine pauschale Rechtsbeschränkung für eine Gruppe aufgrund von Geschlecht und Herkunft ist grundrechtswidrig. Der Bedrohte kann i.d.R. auch nicht weggesperrt werden, obwohl das ja sein Leben schützen würde. Weder den Bewohnern noch dem Bedrohten kann vorgehalten werden, dass sie den Unbekannten nicht selbst ermitteln und von der Todesdrohung abbringen und sich daher mit den überzogenen oder untauglichen Maßnahmen des Staates zufrieden geben müssen.

Im Familienrecht ist es offensichtlich so, dass der (nichtverheiratete) Vater ab Geburt sofort in alle Pflichten der Elternschaft eintritt. Das ist unmittelbare Folge seines natürlichen Elternrechts, das ihm (uneingeschränkt) gewährt werden muss, wenn Eingriffschranken zu Elternversagen, drohender Verwahrlosung des Kindes nicht überschritten sind. Die Vaterschaftsanerkennung erfüllt die Anforderungen für ein Einschreiten des Staates gewiss nicht. Weder Vater noch Mutter haben als Träger gleicher Grundrechte ein übergreifendens Recht zur Einschränkung des natürlichen Elternrechts des jeweils Anderen. Es gibt also für § 1626a BGB keine grundrechtliche Entsprechung. Die pauschalen Verdächtigungen zu Gruppen wie Zeugung durch Vergewaltigung, "Väter wissen oder wollen nicht" oder "es gibt sonst bestimmt Streit" oder wie soll das gehen" oder "unser Leitmodell" sind rechtlich gesehen blabla.

Entweder man achtet die Verfassung oder nicht. Die Verfassung selbstund nicht die Fallsammlung eines festgefahrenen Klüngels gibt das Leitbild vor. Die konkrete gesetzliche und praktische Regelung hat sich gegenüber den Grundrechten zu verantworten und nicht umgekehrt. Steht übrigens auch in der Verfassung Art. 1 Abs.3. Das kann man auch ohne Rückgriff auf willkürlich berufene Götter oder Leitmodelle verstehen und sich dran halten. 

   

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Lutz Lippke schrieb:

Ich weiß nicht, ob sie Kinder haben. Nehmen wir es mal an.

Ja, ich bin Vater von Kindern, habe aber keine im Besitz.

Entweder man achtet die Verfassung oder nicht.

Mit Verlaub, da muß ich doch nun sehr schmunzeln.

Mit Verfassung meinen Sie doch das GG, und da gibt es kein entweder oder, denn es ist in sich selber bereits widersprüchlich als ein rein menschliches Konstrukt, verändert sich auch immer weiter und ist auch trotzdem immer noch zu jeder Zeit auslegungsbedürftig.

Diese Debatte ist für mich nun definitiv beendet bis zur Entscheidung des BVerfG, Sie können selbstverständlich weiter schreiben.

Guten Abend

GR

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Um keine Mißverständnisse zu erzeugen:
Wenn beide Elternteile beim paritätischen Wechselmodell besser aber einer eigenen Berufstätigkeit nachgehen könnten, diverse Investitionen außerdem noch zusätzlich tätigen, bescheren sie dem Staat doch zusätzliche Steuereinahmen, einmal rein fiskalisch gesehen.

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