Fundstück: Terroristische Vereinigung...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.12.2016
Rechtsgebiete: RauhaardackelStrafrechtVerkehrsrecht1|5372 Aufrufe

...bei Rauhaardackeln. Jau - ich wollte es selbst kaum glauben, als ich vor einigen Tagen von Bekannten auf diese schon einige Jahre alte Entscheidung gestoßen wurde. Da dachte ich: Hat zwar nichts mit dem Blog zu tun. Ist aber trotzdem sicher amüsant für so manchen Blogleser und natürlich auch ein Klassiker des Staatsschutzrechts. Ich habe nur mal die Leitsätze hier eingefügt:

Beißende Rauhaardackel keine terroristische „Dackel”-Vereinigung

BGB §§ BGB § 830, BGB § 833; StGB §§ STGB § 25 STGB § 25 Absatz II, STGB § 129a

1. Es kann offen bleiben, ob drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB,  § 25 Absatz II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich handeln.
2. Beim Beißen mehrerer Rauhhaardackel scheidet eine terroristische „Dackel”-Vereinigung gem. § 129a StGB jedenfalls aus, weil durch das Beißen keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist.
3. Zu den Voraussetzungen der „Dackel-Nothilfe” im Falle von Tritten gegen ein Mitglied einer Dackel-Großfamilie. (Leitsätze der Redaktion)

AG Offenbach a.M., Urteil vom 22. 5. 2002 - 39 C 6315/96 = NJOZ 2005, 185

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