Gerichtliches Verfahren und Angelegenheit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.04.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|2461 Aufrufe

Der für die anwaltliche Gebührenberechnung so wichtige Begriff der Angelegenheit hat den BGH im Beschluss 20.03.2016  - III ZB 116/15  - beschäftigt. Nach dem BGH wird im gerichtlichen Verfahren der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon dadurch hergestellt, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt. Die teilweise vertretene und ohnehin zu kritisierende Auffassung, mehrere parallele Verfahren könnten eine einzige Angelegenheit darstellen, lässt sich hiermit nicht mehr vereinbaren.

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1 Kommentar

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Der Rückschluss leidet leider an einem klassischen Logikproblem: Aristoteles ist Grieche, Aristoteles ist Mensch, alle Menschen sind Griechen...

 

Selbstverständlich wird der richterliche Futterneid auch künftig dafür sorgen, dass die für die Anwaltschaft ungünstigste Auslegung des Begriffs der Angelegenheit gewählt wird.

 

Und damit können wir davon ausgehen, dass der nötige Sachzusammenhang auch künftig an einem einzigen Faktor festgemacht wird: die Parteien sind identisch. Das reicht - auch bei getrennten Verfahren (wenn noch ein einen mikrometer dünnes Schamblatt vor die Willkür drapiert werden kann). Wollen wir wetten?

 

Gerichte und Gebührenrecht - es ist ein peinliches Trauerspiel.

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