Kurzmeldung: 1 Jahr Verfahrensdauer rechtfertigt noch keinen Wegfall des Fahrverbots

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.11.2015

Eigentlich für jeden klar, dass das ein Jahr noch nicht für die "fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer" reicht. In der Regel müssen 2 Jahre zwischen Tat und Sachentscheidung ins Land ziehen. In Einzelfällen lässt die Rechtsprechung auch schon einmal ein paar Monate weniger ausreichen. Das LG Freiburg hat nur mit einem kurzen Satz hierzu entschieden:

Weiter war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat gem. § 25 Abs. 1 S. 2 StVG zu verhängen. Zwar liegt der Vorfall bereits etwas mehr als ein Jahr zurück. Das Fahrverbot kann seinen erzieherischen Zweck dennoch weiterhin erfüllen. 

LG Freiburg, Urteil vom 27.10.2015 - 10 Ns 550 Js 28148/14 - AK 23/15

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