BGH: Wer was zur Substanzabhängigkeit schreibt, muss auch Unterbringung (§ 64 StGB) prüfen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.05.2015
Rechtsgebiete: UnterbringungStrafrechtVerkehrsrecht|2971 Aufrufe

Hmmm. Die Unterbringung lief hier schon häufiger. Eigentlich ähneln sich die Entscheidungen hierzu stets. Das Tatgericht schreibt in seinem Urteil etwas darüber, dass der Verurteilte "seit ... Jahren Drogen konsumiert". Wenn es dann zur Rechtsfolgebetrachtung kommt, windet sich das Gericht dann aber irgendwie aus der Affäre. Es wird dann dargestellt, warum man nicht weiter die Unterbringung nach § 64 StGB prüfen müsse. Die Revisionsentscheidungen hierzu zeigen dann immer auf: "Wer etwas zum regelmäßigen Konsum schreibt, der muss auch schon intensiver § 64 StGB prüfen!"

Hier einmal wieder so eine Entscheidung:

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "und des
Sichverschaffens" [gemeint: und mit Sichverschaffen] von Betäubungsmitteln"
und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie wendet sich
zwar mit Einzelausführungen nur dagegen, dass eine Unterbringung des Angeklagten
in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist; indes erhebt sie
auch die allgemeine Sachbeschwerde und ist mit dem Antrag verbunden, das
Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückzuverweisen. Damit ist die Revision zulässig (zur Unzulässigkeit
einer ausschließlich gegen die Ablehnung einer Unterbringung gerichteten
Revision des Angeklagten vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012
- 3 StR 414/12 juris). Sie hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang Erfolg.

Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben,
soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.

1. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64
StGB beim Angeklagten verneint und dazu ausgeführt, der Angeklagte konsumiere
zwar "in erheblichem Umfang und regelmäßig Alkohol und Cannabis,
wobei der Konsum auch Hintergrund für Straftaten" sei. Allerdings nehme "der
Konsum bei ihm keine derart zentrale Stellung ein, wie es erforderlich wäre".
Dies ergebe sich "aus den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen",
denen die Kammer folge. Die "Substanzabhängigkeit" des Angeklagten sei
deshalb "für die Kammer ebenso nachvollziehbar wie die Schlussfolgerung,
dass hierdurch ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht bedingt" werde (UA
S. 26).

2. Dem stehen in zweierlei Hinsicht durchgreifende Rechtsbedenken
entgegen.

a) Zum einen ist das Landgericht von einem zu engen Begriff des Hangs
ausgegangen
. Hierfür ausreichend ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende
oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu
konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit
erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln
ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen
Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur
dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang
zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch
erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität
(BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005,
210). Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass es sich bei der Tat um eine
solche, der Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienende Kriminalität
handelte. Der Angeklagte konsumierte ab dem Alter von 17 Jahren "regelmäßig"
Haschisch. Auch nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2010 "trank
er viel und nahm Drogen" (UA S. 4). Dementsprechend musste er schon im
Alter von 15 Jahren wegen Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln nach
§ 45 JGG ermahnt werden, 2007 wurde er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln
zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten und 2013 unter anderem wegen
desselben Delikts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Tat
beging der Angeklagte mit seinen beiden Mittätern, um Betäubungsmittel und
Geld zu erbeuten. Den Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten
hat das Landgericht deshalb auch als "Hintergrund" der Tat und diese wiederum
im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung betreffend den Mitangeklagten
B. auch als "Beschaffungstat" eingeordnet
(UA S. 26).
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Substanzmissbrauch
des Angeklagten nicht "in einem solchen Ausmaß im zentralen Mittelpunkt von
dessen Lebensführung" stehe, "dass sich daraus ein unmittelbarer, ständiger,
seine sozialen und persönlichen Handlungsfähigkeiten beeinträchtigender stö-
render oder schädlicher Einfluss" ergeben habe (UA S. 25), wird dies von den
Feststellungen, die zu den persönlichen Umständen des Angeklagten wenig
enthalten, nicht belegt
. Hinzu kommt, dass in einer erheblichen Beeinträchtigung
der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Drogenkonsum
zwar ein Indiz für die Existenz eines Hangs liegt, dessen Fehlen indes den
Hang nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR
2014, 271 (nur LS)).

b) Zum anderen leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel: Wenn
sich der Richter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des
Sachverständigen angeschlossen hat, dann muss er im Urteil die wesentlichen
Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben,
wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner
Schlüssigkeit erforderlich ist
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014
- 5 StR 168/14, NStZ-RR 2014, 244; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14,
NStZ-RR 2014, 305, 306; vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ-RR
2015, 71 (nur LS)). Dies ist hier unterblieben.

3. Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a
StPO) - der erneuten Prüfung durch den Tatrichter. 

BGH, Beschluss vom 2.4.2015 - 3 StR 103/15 

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