OLG Celle: Tatrichter muss Fahrverbot schon richtig prüfen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.02.2015

Blogleser Rechtsanwalt Bernd Brüntrup aus Minden hat mir eine Entscheidung des OLG Celle zugesandt, die sich u.a. mit dem Fahrverbot und den notwendigen Darstellungen insoweit befasst. Die Fahrverbotspassage habe ich einmal hier eingefügt:

......Der Rechtsfolgenausspruch hält indes sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die knappen Ausführungen in den Urteilsgründen werden den Anforderungen der hiesigen Bußgeldsenate an die Begründung eines Fahrverbotes nicht mehr gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Celle (NdsRPfl 1992, 290; Beschluss vom 10.07.2003 - 222 Ss 120/03 - OWi; Beschluss vom 26.05.2009 - 322 SsBs 68/09 -; Beschluss vom 16.09.2009 - 322 SsBs 224/09 -) verlangt jede Verhängung eines Fahrverbots eine sog. zwei¬stufige Prüfung und deren Darlegung in den Urteilsgründen. Danach ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund besonderer äußerer oder subjektiver Umstände ausnahmsweise von der Verhän¬gung eines Fahrverbotes - ggf. unter Erhöhung der nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße - abgesehen werden kann. Sodann ist abzuwägen, ob eine außergewöhnliche Härte als Folge dps Fahrverbotes dessen Verhängung entgegensteht. Den Urteilsgründen ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass ein Ausnahmefall, in dem von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden könnte, nicht vorliege. Was das Amtsgericht mit dem Begriff „Ausnahmefall" meint, bleibt hierbei offen, sodass der Senat nicht nachvollziehen kann, ob das Amtsgericht die Möglichkeit des Vorliegens eines Härtefalles in Betracht gezogen und geprüft hat. Soweit das Amtsgericht zur Begründung der Verhängung des Fahrverbotes weiter ausgeführt hat, der „zu erzielende erzieherische Erfolg" sei nicht mit einer wesentlich höheren Geldbuße statt der Verhängung eines Fahrverbotes zu erreichen, weil die vorangegangenen Bußgelder nicht bewirkt hätten, dass sich der Betroffene verkehrsgerecht verhalte, ist dies ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken, denn das Amtsgericht teilte in seiner Entschei¬dung nicht mit, ob die gegen den Betroffenen verhängten Bußgeldbescheide - insbesondere derjenige vom 27.12.2011 - vor Begehung des hier abzuurteilenden Verkehrsverstoßes rechtskräftig geworden sind......

OLG Celle, Beschl. v. 12.12.2014 - 322 SsBs 241/13

Ach so: Danke Herr Brüntrup!

Zum Fahrverbot natürlich:

Fahrverbot in Bußgeldsachen | Krumm | Buch (Cover)

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