Keine PKH für PKH – auch für das Anhörungsrügeverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.01.2015

Der Antragsteller – ein ehemaliger Rechtsanwalt – beantragte, nachdem sein Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt und seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden war, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge. Das OLG Köln hat im Beschluss vom 11.12.2014 – 7 W 52/14 - diesen Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zwar könne für das Verfahren nach § 321 a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden könne, im Grundsatz gesondert PKH beantragt werden. Es gelte jedoch der Grundsatz "keine PKH für PKH“. Denn bei dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren handele es sich nicht um eine „Prozessführung“, „Rechtsverfolgung“ oder „Rechtsverteidigung“ im Sinne von § 114 I ZPO. Darunter sei nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungs- und -beschwerdeverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden sei. Dasselbe gelte auch für das Anhörungsrügeverfahren, dieses sei als Annex zu dem vorgehenden gerichtlichen Verfahren ausgestaltet.

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Die zunehmenden Einschränkungen von Prozesskostenhilfen sowie überhaubt zunehmenden Erschwerungen, seine (tatsächlichen oder vermeintlichen) Rechte mit Hilfe der staatlichen Justiz durchzusetzen, könnten dazu führen, daß immer mehr Menschen das Vertrauen in den Rechtsstaat und in die Justiz verlieren, und statt dessen versuchen, sich bei ihren Konflikten auf Hilfe von Strukturen von Paralelgesellschaften zu stützen, oder ihre (tatsächlicnen oder vermeintlichen) Rechte in die eigene Hand (oder Faust) nehmen.

Im hier vorliegendenden vom OLG Köln entschiedenen Fall droht soetwas zwar nicht, und der dortige Beschwerdeführer mag aufgrund seiner juristischen Ausbildung privelegiert und nicht hilfebedürftig gewesen sein, aber wenn man auch in "Normalfällen" so entscheiden würde, hielte ich das für bedenklich.   

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Es gelte jedoch der Grundsatz "keine PKH für PKH“. Denn bei dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren handele es sich nicht um eine „Prozessführung“, „Rechtsverfolgung“ oder „Rechtsverteidigung“ im Sinne von § 114 I ZPO. Darunter sei nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungs- und -beschwerdeverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden sei. Dasselbe gelte auch für das Anhörungsrügeverfahren, dieses sei als Annex zu dem vorgehenden gerichtlichen Verfahren ausgestaltet.

Der Grundsatz müsste doch eigentlich allgemeiner lauten

"PKH nur für das eigentliche Streitverfahren (Prozessführung, Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung)".

Denn man beantragt PKH nicht als rechtlichen Selbstzweck. Demnach ist aber von diesem Grundsatz nicht nur das PKH-Verfahren einschließlich Beschwerde und Gehörsrüge betroffen, sondern auch z.B. Berichtigung, und Richterablehnung einschließlich Beschwerde und Gehörsrüge. Eine Berichtigung als Selbstzweck scheidet ebenso aus, wie die Ablehnung eines Richters. Denn wenn das "eigentliche Streitverfahren" gar nicht existiert, kann dies weder berichtigt, noch ein ablehnbarer Richter zuständig sein.

Umgekehrt müsste die Rechtsauffassung des OLG Köln bedeuten, dass bei bewilligter PKH, das Verfahren zur Beschwerde / Gehörsrüge gegen eine Zurückweisung einer Berichtigung oder eines Ablehnungsgesuchs durch die bewilligte PKH abgedeckt ist und nicht noch separat beantragt werden muss oder aber analog ein offensichtlich verfehlter Grundsatz "Keine PKH für Berichtigung oder Ablehnung" gelten würde.

Fallbeispiel: Dem Beschwerdegegner ist PKH für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Beschwerdeentscheidung beantragt dieser Berichtigung nach § 319 ZPO, die jedoch zurückgewiesen wird. Dagegen erhebt der Antragsteller Gehörsrüge und lehnt den Richter wegen Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen, wogegen der Ablehnende Gehörsrüge erhebt. Die Gehörsrügen werden zurückgewiesen oder verworfen. Kann das Gericht für die Gehörsrügen trotz der PKH-Bewilligung im eigentlichen Streitverfahren nun Gerichtskosten verlangen?

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