OVG NRW: keine Auskunftserteilung über dynamische IP-Adressen mittels §§ 113,115 TKG

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 25.11.2014

Das OVG NRW hat am 10.11.2014 entschieden, dass die BNetzA die Vodafone GmbH nicht über §§113, 115 TKG zur Auskunftserteilung verpflichten kann, wenn Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Mitteilung der zu einer dynamischen IP-Adressen gehörenden Kundendaten verlangen (AZ 13 A 1973/13).

Bei Ermittlungen im Bereich der Internetkriminalität liegt Behörden vom potentiellen Straftäter häufig nur eine dynamische IP-Adresse vor (d.h. eine IP-Adresse, die einem Nutzer nur für eine Session zugeordnet wird). Dem Strafverfolgungsinteresse, den Namen der Person zu erfahren, steht allerdings die gesetzliche Verpflichtung von Vodafone gegenüber, die Daten ihrer Kunden zu schützen: Vodafone darf nur dann ermitteln, welcher Kunde eine dynamische IP-Adresse nutzt, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt. Eine solche gesetzliche Erlaubnis enthält das TKG aus Vodafone-Sicht aber heute nicht mehr: Nachdem das BVerfG die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung 2010 für verfassungswidrig erklärt hat (siehe Blog), hat Vodafone jegliche Erhebung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen in ihrem Festnetzbereich eingestellt. Im TKG wurde seitdem keine neue Regelung eingeführt, die Diensteanbieter zur Erhebung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen im Strafverfolgungsinteresse berechtigt.

Aus diesem Grund ist Vodafone gegen die von der BNetzA auf der Grundlage des TKG ausgesprochene Auskunftspflicht gerichtlich vorgegangen. Das OVG NRW hat nun entschieden, dass das TKG jedenfalls keine Pflicht der Diensteanbieter vorsieht, Auskünfte zu erteilen. Die BNetzA durfte daher auch keine solche Verpflichtung von Vodafone aussprechen. Verpflichtungen können sich nur aus den Fachgesetzen der Sicherheitsbehörden ergeben, die dann auch von diesen Behörden durchzusetzen wären. Ob Vodafone unabhängig davon überhaupt berechtigt wäre, die angefragten Daten zu ermitteln, war für das OVG nicht entscheidungserheblich.

Wie ist Ihre Meinung zu den Konsequenzen der BVerfG-Entscheidung?  Hat das OVG recht?

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Im TKG ist jedenfalls die Speicherung der dynamischen IP-Adressen eine Kann-Bestimmung (der der BGH Ende Juli mit 7 Tage Speicherdauer auch eine klare Grenze gesetzt hat, III ZR 391/13). Diese erfolgt jedoch nach § 100 (1) - Störungsbeseitigung - oder § 97 (1) - Abrechnung - und bezieht sich auf Verkehrsdaten (= dynamische IP-Adressen). Manche Anbieter - wie die betroffene Vodafone - speichern in der Tat gar keine IP-Adressen nach Beendigung der Festnetzverbindung, bei Internetzugang über UMTS sieht es wieder anders aus (Übersicht hier).

§ 113 TKG (Auskunftsverfahren) bezieht sich jedoch auf die §§ 97 und 111, mithin auf die Bestandsdaten.

Fazit: das OVG liegt m.E. richtig. 

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