Testamentswiderruf durch dritte Person
von , veröffentlicht am 19.07.2014Bei der Testamentserrichtung gelten sehr strenge Formvorschriften: Das Testament muss entweder handschriftlich von dem Testierenden verfasst oder notariell beurkundet sein (Ausnahmen bei Nottestamenten und beim Ehegattentestament. Diese Formvorschriften gelten dagegen bei dem Testamentswiderruf nach § 2255 BGB nicht. So liegt ein Widerruf vor, wenn die Vernichtung auf Geheiss des Erblassers durch ein unselbstständiges, weil nicht mit eigenem Entscheidungsspielraum ausgestattetes, „Werkzeug“ erfolgt, so das OLG Düsseldorf (BeckRS 2014, 10189). Dabei spricht es an, dass für einen Widerruf zudem erforderlich sein könnte, dass der Dritte das Testament in Gegenwart des Erblassers vernichten müsste.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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Wenn der Erblasser einen Dritten beauftragt, das Testament zu zerreissen, so liege ein gültiger Widerruf vor.
Beim Verfassen eines Testaments gebe es die strengen Formvorschriften.
Wie sind diese strengen Formvorschriften mit der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung vereinbar?
Menschen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung schreibunfähg sind, haben also nur die Möglichkeit eines notariellen Testaments (mit Kosten verbunden) oder eines Nottestaments.
In Art. 3 GG steht, dass Behinderte nicht benachteiligt werden dürfen.
Wie kann ein Mensch - mit einer zwischenzeitlich eingetretenen Schreibunfähigkeit (Hände funktionsunfähig) sein zuvor errichtetes persönliches Testament ändern?
Benachteiligung?