Testamentswiderruf durch dritte Person
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Bei der Testamentserrichtung gelten sehr strenge Formvorschriften: Das Testament muss entweder handschriftlich von dem Testierenden verfasst oder notariell beurkundet sein (Ausnahmen bei Nottestamenten und beim Ehegattentestament. Diese Formvorschriften gelten dagegen bei dem Testamentswiderruf nach § 2255 BGB nicht. So liegt ein Widerruf vor, wenn die Vernichtung auf Geheiss des Erblassers durch ein unselbstständiges, weil nicht mit eigenem Entscheidungsspielraum ausgestattetes, „Werkzeug“ erfolgt, so das OLG Düsseldorf (BeckRS 2014, 10189). Dabei spricht es an, dass für einen Widerruf zudem erforderlich sein könnte, dass der Dritte das Testament in Gegenwart des Erblassers vernichten müsste.