Urteilsbesprechung "für lau": Keine Urkundenfälschung bei falscher Unterschrift auf digitalem Lesegerät

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.03.2014

Nur ein kurzer Hinweis auf die derzeit kostenfrei zugängliche Besprechung von OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2013 - 1 RVs 191/13, BeckRS 2014, 03020 im Fachdienst Strafrecht (beck-fachdienst Strafrecht - FD-StrR 2014, 355653). Hier nur für den ersten Zugriff die Leitsätze:

1. Eine Verkörperung der Gedankenerklärung gem. § 267 I StGB verlangt das dauerhafte Verbleiben auf der Oberfläche; eine nur digitale Speicherung im Hintergrund erfüllt dieses Kriterium trotz jederzeitiger Reproduzierbarkeit nicht.

2. Ein Ausdruck einer nur digital gespeicherten Unterschrift erzeugt keine Urkunde, sondern lediglich eine Kopie.

3. In Betracht kommt bei digital gefälschten Unterschriften eine Strafbarkeit nach § 269 StGB.

4. Die Revisionsinstanz hat die Wertung des Tatgerichts hinsichtlich der Strafzumessung bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren.

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