WAU! WAU! OWi-Sachen können tierisch sein!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.11.2013
Rechtsgebiete: Wau!StrafrechtVerkehrsrecht1|2349 Aufrufe

tja, diese schon etwas zurückliegende Entscheidung möchte ich den Bloglesern natürlich auch noch zur Kenntnis bringen. Es geht um die Geldbußenzumessung - bzw zu berücksichtigende Besonderheiten dabei: 

Die Betroffene, die im Oberwesterwaldkreis wohnt, Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes. Sie ist 43 Jahre alt. Sie ist verheiratet.

Aufgrund des glaubhaften, von Reue und Einsicht getragenen Geständnisses der Betroffenen sowie dem in allen Punkten nachvoll- ziehbaren, schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sowie der Inaugenscheinnahme gemäß. § 86 StPO sämtlicher bei der Akte befindlichen Skizzen und Lichtbilder, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 261 StPO folgender Sachverhalt fest:

Am 27.04.2012 ging es dem Hund der Betroffene lebensbedrohlich schlecht. Sie entschloss sich daraufhin den Tierarzt ihres Vertrauens, der seine Praxis in 54340 Longuich betreibt, aufzusuchen. Dabei benutzte sie mit ihrem Pkw Mark VW, amtl. Kennzeichen XXXX, die BAB 48 bei km 24,850 in Fahrtrichtung Trier um 16:01 Uhr und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h um 28 km/h, was einen Verkehrsverstoß wie tenoriert darstellt.

Die Verfehlung der Betroffenen war wie tenoriert zu ahnden. Es konnte von der Festsetzung der Regelgeldbuße gemäß § 11.3.5 BKat, der die Anordnung einer Geldbuße von 80,00 Euro vorsieht, im tenorierten Umfang abgesehen werden.

Diese Reduzierung rechtfertigt sich aus der besonderen Stresssituation, in der sich die Betroffene befand aber auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit Tatgeschehen, was die Betroffene nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus wurde nach Auffassung des Gerichts bereits in ausreichendem Maße verkehrserzieherisch auf die Betroffene durch das vorliegende Gerichtsverfahren eingewirkt.

AG Koblenz, Urt. v. 29.04.2013 - 2010 Js 43957/12.34 OWi 

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Die Entscheidung mag stilistisch nicht so toll sein; sie zeigt aber in äußerst befriedigender Weise, dass Justiz nicht von Automaten gemacht wird. Wie sagte Tegtmeyer? Mensch bleiben.

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