BGH zur falschen Besetzung beim Eröffnungsbeschluss: "Is doch egal!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.11.2013
Rechtsgebiete: EröffnungsbeschlussStrafrechtVerkehrsrecht1|3872 Aufrufe

Wenn im Verfahren Fehler geschehen sind stellt sich stets die Frage: Und nun? Was bedeutet das für die Revision? Beim BGH ging es jetzt um einen Eröffnungsbeschluss, bei dem möglicherweise in falscher Besetzung entschieden worden war:

Auch die Rüge, der Eröffnungsbeschluss sei wegen unrichtiger Besetzung unwirksam, hat keinen Erfolg. Selbst wenn ein Besetzungsfehler bei Erlass des Er-öffnungsbeschlusses vorläge, hätte dies dessen Unwirksamkeit nicht zur Folge; sei-ne bloße Fehlerhaftigkeit kann gemäß § 336 Satz 2 StPO i.V. mit § 210 StPO mit der Revision nicht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, NStZ 1981, 447 m. Anm. Rieß; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 207 Rn. 11, 14 jeweils mwN).

BGH, Beschluss  vom 10.9.2013 - 4 StR 267/13 -

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Ich habe schon vor geraumer Zeit damit aufgehört, Verfahrensrügen zu erheben. Der Umgang der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Verfahrensfehlern wird zunehmend unseriöser. Die Strafprozeßordnung droht zur unverbindlichen Anregung degradiert zu werden. Nach meinem Eindruck geht die Entwicklung der Rechtsprechung dahin - nicht nur im Strafprozeß -, daß Fehler auf staatlicher Seite möglichst folgenlos bleiben sollen, in erster Linie persönlich für diejenigen, die die Fehler zu verantworten haben, in zweiter Linie für das Ergebnis in der Sache.

 

In Staatshaftungsprozessen gilt die Sorge der Gerichte oftmals nicht der Frage, wie der Kläger angemessen zu entschädigen ist, sondern wie man einen Karriereschaden für die beteiligten Beamten abwenden kann, frei nach dem Motto: "Wäre der Kläger denn bereit, seine Dienstaufsichtsbeschwerden zurückzunehmen, wenn der Staat ihm etwas zahlt?". Würdelos und peinlich.

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