Nachtrag: Innenausgleich im EU-Kartellbußgeldrecht

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 09.08.2013

Ich hatte am vor etwas mehr als zwei Wochen über die Entscheidung des BGH-Kartellsenats berichtet, den Kollegen in Luxemburg diverse Fragen zum Innenausgleich zwischen "gesamtschuldnerisch haftenden" Adressaten einer Bußgeldentscheidung der Kommission vorzulegen (BGH, Beschluss vom 09.07.2013, Az. KZR 15/12 - Calciumkarbid-Kartell; vgl. hier).

Der Vorlagebeschluss ist seit heute im Volltext veröffentlicht (vgl. hier).

In der Begründung zu seiner Vorlage wies der Kartellsenat u.a. auf Folgendes hin:

- Die Regressforderung kann nicht auf von der Ausgleichspflicht im Innenverhältnis unabhängige Anspruchgrundlagen, also z.B. einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Das begründet der BGH nur knapp damit, dass das Kartellverbot nicht die Kartellanten schützt. Jedenfalls aber würde § 254 BGB dazu führen, dass sich - wenn mitgliedstaatliches Recht das Innenverhältnis regeln dürfte - nichts anderes ergäbe wie nach § 426 Abs. 1 BGB.

- Die Auffassung des EuG zur maßgeblichen Frage hat den BGH nicht überzeugt. Er fand insbesondere unklar, ob die VO 1/2003 eine Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung des Innenverhältnisses durch die Kommission vorsieht. Auch überlegte er, dass die Kommission einen erhöhten Ermittlungsaufwand habe, wenn sie auch noch die für die Verteilung im Innenverhältnis maßgeblichen Tatsachen ermitteln müsse.

- Als möglichen Maßstab für die Verteilung im Innenverhältnis nannte der BGH Kriterien wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Zuwiderhandlung, die individuellen Verursachungsbeiträge und die individuellen Verschuldensanteile. Auch die 10%-Grenze könne eine Rolle spielen.

- Offen war für den BGH auch die Frage, ob der Regress schon vor Bestandskraft der Bußgeldentscheidung geltend gemacht werden kann. Wieso denn nicht, fragt man sich.

- Der BGH will nicht auf die Klärung der Frage in einem anderen Nichtigkeitsklageverfahren warten, da dieses weder präjudiziell ist noch zu einer abstrakten Antwort wie ein Vorabentscheidungsverfahren führt. Das wäre für die Prozessparteien auch unbefriedigend, da sie dann von einem Verfahrensergebnis abhängig wären, auf das sie keinen Einfluss haben und das durch eine Rechtsmittelrücknahme noch vereitelt werden könnte.

Was bleibt festzuhalten? Der Fall betrifft eine Sondersituation. Im Normalfall gibt es keinen Regress der Bußgeld-"Gesamtschuldner". Die Vorlage ist berechtigt.

Gesamtschuldthemen sind immer interessant. Bei nächster Gelegenheit sollte ich mir mal die Gesamtschuldfragen im Richtlinienentwurf der Kommission von Juni 2013 (Artikel 11 und auch Artikel 18) vornehmen. Die geplanten Vorschriften werfen doch einige Fragen auf (z.B.: Muss der Geschädigte vor einer Inanspruchnahme des Kronzeugen die übrigen Kartellanten erfolglos verklagen oder gar einen erfolglosen Vollstreckungsversuch unternommen haben (Art. 11 Abs. 2)? Müssen die übrigen Kartellanten Insolvenz angemeldet haben? usw.).  Da handelt es sich dann um echten privaten Rechtsschutz im Kartellrecht.

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