"4-Monts-Abgabefrist" im Urteil vergessen? Kann das OLG nachholen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.05.2013
Rechtsgebiete: FahrverbotSchonfristStrafrechtVerkehrsrecht|3285 Aufrufe

Genau!

Kommt ja schon Mal vor, dass im Eifer des Gefechts die 4-Monatsfrist durch das Gericht vergessen wird. Das kann aber unproblematisch nachgeholt werden, so etwa durch das OLG (wenn das angefochtene Urteil im Übrigen die für die Beurteilung der Abgabefristproblematik notwendigen Angaben macht):

Jedoch hält die angefochtene Entscheidung der Überprüfung auf die Sachrüge hin nicht stand, soweit das Amtsgericht von der viermonatigen Antrittsfrist nach § STVG § 25
Abs. STVG § 25 Absatz 2a StVG keinen Gebrauch gemacht hat.

Die - nicht im Ermessen des Gerichts stehende - Privilegierung des § STVG § 25 Abs.
STVG § 25 Absatz 2a StVG ist auszusprechen,
wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nicht verhängt worden ist und auch bis zur
Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird.

Der Beginn der Zwei-Jahres-Frist bemisst sich nach der Rechtskraft der früheren, ein Fahrverbot anordnenden
Entscheidung (Hentschel-König, StVG, 41. Aufl., § 25 Rn. 30). Das Fristende knüpft nach seinem Wortlaut zwar an die Begehung der Ordnungswidrigkeit an. Dennoch dürfen Voreintragungen, bei denen die Frist bis zur Begehung der neuen Ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen waren, bei denen zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung aber bereits Tilgungsreife nach  § 29 Absatz 1, Absatz 4 StVG
eingetreten ist, auch für die Entscheidung nach § 25 Absatz
2a StVG nicht zulasten des Betroffenen verwertet werden (KG, Beschl. v. 20.2.2004,   2 Ss 174/03, juris; OLG Dresden, DAR , 161).

Die Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn vom 20. August 2009, rechtskräftig seit dem 18. Januar 2010, war zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung am 9. November 2012 tilgungsreif.

Eintragungen im Verkehrszentralregister wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegen einer Tilgungsfrist von zwei Jahren (§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 StVG). Diese beginnt bei
Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit (§ 29 Absatz 4 Nr. 3 StVG). Nach Eintritt derTilgungsreife unterliegen Eintragungen nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung gemäß  § 29 Absatz 8 Satz 1StVG einem Verwertungsverbot; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Tag der das neue Verfahren abschließenden tatrichterlichen Entscheidung. Das Verwertungsverbot gilt auch, wenn der neue Verstoß bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde und die Eintragung zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung wegen der Überliegefrist nach  § 29 Absatz 7 StVG noch nicht gelöscht ist (OLG Braunschweig DAR 2008,  218; OLG München NStZ-RR 2008, 89; OLG Bamberg DAR 2007, 38; OLG Hamm NZV 2006, 487, 488; OLG Hamm VRS 111, 67, VRS Band 1967 Seite 69; KG DAR 2004, 101; OLG
Naumburg VRS 100, 201, 203; OLG Köln NZV 2000,
 430; Hentschel-Dauer, StVG, § 29 Rdnr. 12; Janker in: Jagow/Burmann/Heß, § 29 StVG Rdnr. 3, 17 m. w. N.; a. A. [wohl nur] AG Wolfratshausen NZV 2006, 488).

Der Senat konnte hier - wie erkannt - gem.  § 79 Absatz 6
OWiG in der Sache selbst entscheiden, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Hauptverhandlung zu weiteren Erkenntnissen für die Rechtsfolgen im Übrigen führen würde. Die Entscheidung nach  § 25 Absatz 2a StVG
lässt sich innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs selbstständig beurteilen.

OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2013 - 322 SsBs 54/13    BeckRS 2013, 07533

Ausführlich zur so genannten Schonfrist: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. , § 8

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